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Anrechnung von Unterhaltsvorschuss bei der Bestimmung der Höhe von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweiten Buch (SGB II); Einordnung von mit einer Rückzahlungspflicht verbundenen Leistungen als Einkommen
Sozialgericht Düsseldorf, Urt. v. 10.12.2014 - S 12 AS 2661/12
Leitsatz ( Redakteur )
1. Entsteht eine Verpflichtung zur Rückzahlung einer laufenden Einnahme erst nach dem Monat des Zuflusses (hier durch Aufhebung und Rückforderung einer dem Unterhaltsvorschuss zugrundeliegenden Bewilligungsentscheidung für die Vergangenheit), bleibt es für den Zuflussmonat bei der Berücksichtigung als Einkommen.
2. Zwar ist anerkannt, dass Einnahmen dann nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind, wenn sie mit einer wirksamen Rückzahlungsverpflichtung einhergehen, da in einem sol¬chem Falle kein endgültiger Zuwachs bereiter Mittel vorliege (BSG, Urteil vom 17.06.2010, Az.: B 14 AS 46/09 R). Entscheidend dabei ist jedoch, dass die Einnahme bereits bei Zufluss mit der Rückzahlungsverpflichtung belastet ist. Dies ergibt sich aus dem so genannten Monatsprinzip, wonach laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen sind, in dem sie zufließen (§ 11 Abs.2 S.1 SGB II) und wonach Hilfebedürftige Einnahmen im Monat ihres Zuflusses zur Bestreitung des Lebensunterhaltes einzusetzen haben (BSG, Urteil vom 23.08.2011, Az.: B 14 AS 165/10 R).
3. Hier war der Unterhaltsvorschuss in den Monaten des jeweiligen Zuflusses noch nicht mit einer Rückzahlungsverpflichtung belastet. Der zugrundeliegende Bewilligungsbescheid war zu dem Zeitpunkt noch nicht aufgehoben, so dass die Kläger die UVG-Leistungen in dem Monat des jeweiligen Zuflusses zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes einsetzten durften, mussten und dies tatsächlich auch taten.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=192191&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: LSG Baden-Württemberg, 21.03.2012 - L 2 AS 5392/11 - Zugeflossenes Kindergeld, welches als Einkommen auf die Bewilligung von SGB II-Leistungen angerechnet wurde, bleibt auch dann Einkommen, wenn die Bewilligung des Kindergeldes rückwirkend aufgehoben wird.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2189/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
1. Entsteht eine Verpflichtung zur Rückzahlung einer laufenden Einnahme erst nach dem Monat des Zuflusses (hier durch Aufhebung und Rückforderung einer dem Unterhaltsvorschuss zugrundeliegenden Bewilligungsentscheidung für die Vergangenheit), bleibt es für den Zuflussmonat bei der Berücksichtigung als Einkommen.
2. Zwar ist anerkannt, dass Einnahmen dann nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind, wenn sie mit einer wirksamen Rückzahlungsverpflichtung einhergehen, da in einem sol¬chem Falle kein endgültiger Zuwachs bereiter Mittel vorliege (BSG, Urteil vom 17.06.2010, Az.: B 14 AS 46/09 R). Entscheidend dabei ist jedoch, dass die Einnahme bereits bei Zufluss mit der Rückzahlungsverpflichtung belastet ist. Dies ergibt sich aus dem so genannten Monatsprinzip, wonach laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen sind, in dem sie zufließen (§ 11 Abs.2 S.1 SGB II) und wonach Hilfebedürftige Einnahmen im Monat ihres Zuflusses zur Bestreitung des Lebensunterhaltes einzusetzen haben (BSG, Urteil vom 23.08.2011, Az.: B 14 AS 165/10 R).
3. Hier war der Unterhaltsvorschuss in den Monaten des jeweiligen Zuflusses noch nicht mit einer Rückzahlungsverpflichtung belastet. Der zugrundeliegende Bewilligungsbescheid war zu dem Zeitpunkt noch nicht aufgehoben, so dass die Kläger die UVG-Leistungen in dem Monat des jeweiligen Zuflusses zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes einsetzten durften, mussten und dies tatsächlich auch taten.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=192191&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: LSG Baden-Württemberg, 21.03.2012 - L 2 AS 5392/11 - Zugeflossenes Kindergeld, welches als Einkommen auf die Bewilligung von SGB II-Leistungen angerechnet wurde, bleibt auch dann Einkommen, wenn die Bewilligung des Kindergeldes rückwirkend aufgehoben wird.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2189/
Willi S
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