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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Der Salzlandkreis mit einer Fläche von 1.426,76 km2 und 203.785 Einwohnern ist kein einheitlicher Vergleichsraum, da er wegen der strukturellen Unterschiede kein "homogener Lebensraum" iSd Rechtsprechung des BSG darstellt. EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Der Salzlandkreis mit einer Fläche von 1.426,76 km2 und 203.785 Einwohnern ist kein einheitlicher Vergleichsraum, da er wegen der strukturellen Unterschiede kein "homogener Lebensraum" iSd Rechtsprechung des BSG darstellt. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Der Salzlandkreis mit einer Fläche von 1.426,76 km2 und 203.785 Einwohnern ist kein einheitlicher Vergleichsraum, da er wegen der strukturellen Unterschiede kein "homogener Lebensraum" iSd Rechtsprechung des BSG darstellt. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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Der Salzlandkreis mit einer Fläche von 1.426,76 km2 und 203.785 Einwohnern ist kein einheitlicher Vergleichsraum, da er wegen der strukturellen Unterschiede kein "homogener Lebensraum" iSd Rechtsprechung des BSG darstellt.

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Der Salzlandkreis mit einer Fläche von 1.426,76 km2 und 203.785 Einwohnern ist kein einheitlicher Vergleichsraum, da er wegen der strukturellen Unterschiede kein "homogener Lebensraum" iSd Rechtsprechung des BSG darstellt. Empty Der Salzlandkreis mit einer Fläche von 1.426,76 km2 und 203.785 Einwohnern ist kein einheitlicher Vergleichsraum, da er wegen der strukturellen Unterschiede kein "homogener Lebensraum" iSd Rechtsprechung des BSG darstellt.

Beitrag von Willi Schartema Mo 13 Nov 2017 - 9:57

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urt. v. 13.09.2017 - L 5 AS 1038/13 - rechtskräftig

Leitsatz ( Juris )



2. Der Salzlandkreis ist in 13 Vergleichsräume zu unterteilen, die aus den Städten, Gemeinden und Verbandsgemeinden bestehen. Diese bilden jeweils homogene Lebensräume und verfügen jeweils über einen eigenen Wohnungsmarkt.

3. Die Bestimmung einer angemessenen Miete ist nicht durch rückwirkende Anwendung eines schlüssigen Konzepts für Zeiträume vor der Datenerhebung möglich. Eine Rückrechnung nach dem Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte scheidet aus.

4. Soweit auch Ermittlungen des Gerichts nicht zu einer validen Datengrundlage führen, sind die KdU bis zu den Beträgen nach § 12 WoGG zuzüglich eines Sicherheitszuschlag zu bewilligen.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=195574&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle:     http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2268/
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