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Der Bedarf für Kosten der Unterkunft einer zur Miete wohnenden hilfebedürftigen Person entsteht mit dem Tag der Fälligkeit der Mietzinsforderung.
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 24. November 2016 (Az.: L 9 AS 941/16 B ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Eine (auch nur teilweise) Ablehnung von Leistungen für Kosten der Unterkunft führt bei Vorliegen der allgemeinen (§§ 7 ff. SGB II) und besonderen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) Leistungsvoraussetzungen unmittelbar zu einer Unterdeckung des grundrechtlich geschützten Existenzminimums.
3. Die Leistungen für die Kosten der Unterkunft dienen der Sicherung eines der elementarsten menschlichen Grundbedürfnisse. Antragstellern ist deshalb ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung bei einer hier bestehenden monatlichen Unterdeckung von ca. EUR 90,- nicht zumutbar.
Rechtstipp: ebenso LSG NSB, Beschluss v. 19.12.2016 - L 11 AS 953/16 B ER
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2150/
Willi S
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Eine (auch nur teilweise) Ablehnung von Leistungen für Kosten der Unterkunft führt bei Vorliegen der allgemeinen (§§ 7 ff. SGB II) und besonderen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) Leistungsvoraussetzungen unmittelbar zu einer Unterdeckung des grundrechtlich geschützten Existenzminimums.
3. Die Leistungen für die Kosten der Unterkunft dienen der Sicherung eines der elementarsten menschlichen Grundbedürfnisse. Antragstellern ist deshalb ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung bei einer hier bestehenden monatlichen Unterdeckung von ca. EUR 90,- nicht zumutbar.
Rechtstipp: ebenso LSG NSB, Beschluss v. 19.12.2016 - L 11 AS 953/16 B ER
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2150/
Willi S
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