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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Die erforderliche Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Entscheidung über geltend gemachte Kosten der Unterkunft liegt erst bei einer aktuellen Gefährdung der Unterkunft vor, die regelmäßig frühestens ab Zustellung einer Räumungsklage anzunehmen ist

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Die erforderliche Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Entscheidung über geltend gemachte Kosten der Unterkunft liegt erst bei einer aktuellen Gefährdung der Unterkunft vor, die regelmäßig frühestens ab Zustellung einer Räumungsklage anzunehmen ist Empty Die erforderliche Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Entscheidung über geltend gemachte Kosten der Unterkunft liegt erst bei einer aktuellen Gefährdung der Unterkunft vor, die regelmäßig frühestens ab Zustellung einer Räumungsklage anzunehmen ist

Beitrag von Willi Schartema Mo 14 Dez 2015 - 15:59

Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 22.01.2014 - L 7 AS 777/13 B ER - rechtskräftig

Leitsatz ( Redakteur )




(vgl. insoweit auch LSG Nordrhein-Westfalen vom 10. September 2013 – L 2 AS 1541/13 B ER – mit weiteren Nachweisen).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=181956&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: ebenso Hessisches LSG · Beschluss vom 28. März 2014 · Az. L 7 AS 802/13 B ER, a. A. SG Gießen, 10.01.2013 - S 25 AS 832/12 ER und SG Gießen, 04.11.2015 - S 25 AS 496/15 ER - Ein Anordnungsgrund liegt bei einem Anspruch auf höhere Kosten der Unterkunft spätestens dann vor, wenn das Hauptsacheverfahren nicht in der Zeit beendet ist, in der die Voraussetzungen einer Kündigung nach § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB i.Vm. § 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB vorliegen werden. Der Grundsatz, dass Leistungen vor Erhebung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz nicht zu bewilligen sind, greift nicht bei einem Streit um Kosten der Unterkunft.
 


Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1926/


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