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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 30 Jun 2014 - 11:44

Berufung und der Zustellung des Berufungsurteils war das vorliegend zu beurteilende zweitinstanzliche Verfahren unangemessen lang.

LSG BB, Urteil vom 11.06.2014 - L 38 SF 180/13 EK AS


Der 38. Senat am gleichen LSG erkannte zu Recht, dass das Verfahren ohne ersichtlichen Grund zu lang ruhte und in der Konsequenz nach § 198 Abs. 1 GVG den Klägern und Opfern eine Entschädigung zusteht. Auch die zwecks Anspruchsverhaussetzung nach § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG zwingende Verfahrensrüge zuvor, wurde vor Verzögerungsklage erteilt.

http://www.elo-forum.org/aktuelle-entscheidungen/128940-lsg-berlin-brand-38-sf-180-13-ek-11-06-2014-insg-2000-entschaedigung.html


Das Urteil liegt dem Autor vor.

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1675/

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