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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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LSG Berlin- Brandenburg spricht einer vierköpfigen Bedarfsgemeinschaft aus Berlin insgesamt 2000,- € an Entschädigung zu. (je Person 500 €). Das Verfahren betraf die Kosten der Unterkunft, mit einer Dauer von mehr als 31 Monaten zwischen dem Eingang der
Berufung und der Zustellung des Berufungsurteils war das vorliegend zu beurteilende zweitinstanzliche Verfahren unangemessen lang.
LSG BB, Urteil vom 11.06.2014 - L 38 SF 180/13 EK AS
Der 38. Senat am gleichen LSG erkannte zu Recht, dass das Verfahren ohne ersichtlichen Grund zu lang ruhte und in der Konsequenz nach § 198 Abs. 1 GVG den Klägern und Opfern eine Entschädigung zusteht. Auch die zwecks Anspruchsverhaussetzung nach § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG zwingende Verfahrensrüge zuvor, wurde vor Verzögerungsklage erteilt.
http://www.elo-forum.org/aktuelle-entscheidungen/128940-lsg-berlin-brand-38-sf-180-13-ek-11-06-2014-insg-2000-entschaedigung.html
Das Urteil liegt dem Autor vor.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1675/
Willi S
LSG BB, Urteil vom 11.06.2014 - L 38 SF 180/13 EK AS
Der 38. Senat am gleichen LSG erkannte zu Recht, dass das Verfahren ohne ersichtlichen Grund zu lang ruhte und in der Konsequenz nach § 198 Abs. 1 GVG den Klägern und Opfern eine Entschädigung zusteht. Auch die zwecks Anspruchsverhaussetzung nach § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG zwingende Verfahrensrüge zuvor, wurde vor Verzögerungsklage erteilt.
http://www.elo-forum.org/aktuelle-entscheidungen/128940-lsg-berlin-brand-38-sf-180-13-ek-11-06-2014-insg-2000-entschaedigung.html
Das Urteil liegt dem Autor vor.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1675/
Willi S
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