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Der Aufenthalt einer obdachlosen Person in einer von ihr als Unterkunft genutzten ehemaligen Schule als solcher gefährdet nicht die Funktionsfähigkeit dieser Liegenschaft.
Entscheidungen der Verwaltungsgerichte
Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 22. Mai 2015 (Az.: VG 1 L 83.15):
Leitsätze Dr. Manfred Hammel:
2. Dieser Gebäudekomplex ist entwidmet und eine neue Widmung erfolgte nicht. Einzig die beabsichtigte künftige Nutzung als Flüchtlingszentrum durch einen privaten Träger reicht nicht für die Vorhaltung aus, durch die Anwesenheit dieser obdachlosen Person an diesem Ort könnte diese Liegenschaft ihren öffentlichen Zweck nicht mehr erfüllen. In den Schutzbereich der öffentlichen Sicherheit fallen lediglich bestehende, nicht aber erst im Planungsstadium sich befindende öffentliche Einrichtungen.
3. Dieses ehemalige Schulgebäude unterliegt lediglich denselben privatrechtlichen Bestimmungen über Eigentums- und Nutzungsrechte wie jedes andere Privateigentum auch, sofern vom Eigentümer dieser Liegenschaft kein Strafantrag wegen Hausfriedensbruch nach § 123 StGB gestellt wurde.
4. Wenn sämtliche Bewohner dieses ehemaligen Schulzentrums der öffentlichen Hand nach einer entsprechenden Registrierung namentlich bekannt sind, bedarf der öffentliche Eigentümer keine polizeirechtliche/ordnungsbehördliche Hilfe zur Durchsetzung eines von ihm geltend gemachten Räumungsanspruchs.
5. Es handelt sich hier um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1867/
Willi S
Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 22. Mai 2015 (Az.: VG 1 L 83.15):
Leitsätze Dr. Manfred Hammel:
2. Dieser Gebäudekomplex ist entwidmet und eine neue Widmung erfolgte nicht. Einzig die beabsichtigte künftige Nutzung als Flüchtlingszentrum durch einen privaten Träger reicht nicht für die Vorhaltung aus, durch die Anwesenheit dieser obdachlosen Person an diesem Ort könnte diese Liegenschaft ihren öffentlichen Zweck nicht mehr erfüllen. In den Schutzbereich der öffentlichen Sicherheit fallen lediglich bestehende, nicht aber erst im Planungsstadium sich befindende öffentliche Einrichtungen.
3. Dieses ehemalige Schulgebäude unterliegt lediglich denselben privatrechtlichen Bestimmungen über Eigentums- und Nutzungsrechte wie jedes andere Privateigentum auch, sofern vom Eigentümer dieser Liegenschaft kein Strafantrag wegen Hausfriedensbruch nach § 123 StGB gestellt wurde.
4. Wenn sämtliche Bewohner dieses ehemaligen Schulzentrums der öffentlichen Hand nach einer entsprechenden Registrierung namentlich bekannt sind, bedarf der öffentliche Eigentümer keine polizeirechtliche/ordnungsbehördliche Hilfe zur Durchsetzung eines von ihm geltend gemachten Räumungsanspruchs.
5. Es handelt sich hier um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1867/
Willi S
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» Maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit einer Obdachlosenbehörde für eine gefahrenabwehrrechtliche Anordnung ist, in welchem Bezirk die zu schützenden Interessen des einzelnen obdachlosen Menschen verletzt oder gefährdet werden, d. h. wo die
» Das Wohnrecht eines Verwandten in einer nicht selbst genutzten Immobilie schließt die Verwertbarkeit grundsätzlich nicht aus. Es ist im Einzelfall darzulegen, dass eine Verwertung durch Vermietung, Verpachtung oder Beleihung nicht möglich ist.
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