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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Der Aufenthalt einer obdachlosen Person in einer von ihr als Unterkunft genutzten ehemaligen Schule als solcher gefährdet nicht die Funktionsfähigkeit dieser Liegenschaft.

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Beitrag von Willi Schartema Di 25 Aug 2015 - 7:55

Entscheidungen der Verwaltungsgerichte


 Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 22. Mai 2015 (Az.: VG 1 L 83.15):


Leitsätze Dr. Manfred Hammel:


2. Dieser Gebäudekomplex ist entwidmet und eine neue Widmung erfolgte nicht. Einzig die beabsichtigte künftige Nutzung als Flüchtlingszentrum durch einen privaten Träger reicht nicht für die Vorhaltung aus, durch die Anwesenheit dieser obdachlosen Person an diesem Ort könnte diese Liegenschaft ihren öffentlichen Zweck nicht mehr erfüllen. In den Schutzbereich der öffentlichen Sicherheit fallen lediglich bestehende, nicht aber erst im Planungsstadium sich befindende öffentliche Einrichtungen.
3. Dieses ehemalige Schulgebäude unterliegt lediglich denselben privatrechtlichen Bestimmungen über Eigentums- und Nutzungsrechte wie jedes andere Privateigentum auch, sofern vom Eigentümer dieser Liegenschaft kein Strafantrag wegen Hausfriedensbruch nach § 123 StGB gestellt wurde.
4. Wenn sämtliche Bewohner dieses ehemaligen Schulzentrums der öffentlichen Hand nach einer entsprechenden Registrierung namentlich bekannt sind, bedarf der öffentliche Eigentümer keine polizeirechtliche/ordnungsbehördliche Hilfe zur Durchsetzung eines von ihm geltend gemachten Räumungsanspruchs.
5. Es handelt sich hier um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit.

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1867/

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