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LSG NSB: Ein Anordnungsgrund ist nicht erst gegeben, wenn das Mietverhältnis durch Mahnung, Kündigung oder Räumungsklage bedroht ist
Eine Reihe von Sozialgerichten sehen bei Mietrückständen erst dann einen Anordnungsgrund (Grund zur Eilentscheidung) gegeben, wenn vermieterseitig eine fristlose Kündigung oder sogar Räumungsklage eingelegt wurde. Das LSG Niedersachsen Bremen bekräftigt mit dem Beschluss klar, dass ein Anordnungsgrund nicht erst gegeben ist, wenn das Mietverhältnis durch Mahnungen oder Räumungsklage bedroht ist, sondern schon dann, wenn die finanzielle Lücke durch weiteres Einkommen/Vermögen nicht gedeckt ist.
Damit bezieht der 11. Senat vom LSG NB eine klare, richtige und notwendige Position, weshalb ich auf den Beschluss gesondert und speziell hinweisen möchte:
http://www.harald-thome.de/media/files/LSG-NSB-v.-19.12.2016.pdf
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2147/
Willi S
Damit bezieht der 11. Senat vom LSG NB eine klare, richtige und notwendige Position, weshalb ich auf den Beschluss gesondert und speziell hinweisen möchte:
http://www.harald-thome.de/media/files/LSG-NSB-v.-19.12.2016.pdf
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2147/
Willi S
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