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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Ein Anordnungsgrund in einem auf Gewährung laufender Leistungen für die Unterkunft und Heizung gerichteten Verfahren ist regelmäßig erst dann gegeben, wenn konkret Wohnungslosigkeit droht L 6 AS 725/12 B ER - und - L 6 AS 726/12 B
Leistet der Antragsteller einer
fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses nicht Folge und räumt die
Wohnung nicht, muss der Vermieter zunächst eine Räumungsklage erheben.
Für diesen Fall enthält § 22 Abs. 9 SGB II in der Fassung vom 24.03.2011
Regelungen zur Sicherung der Unterkunft. So ist das Amtsgericht nach
dieser Vorschrift verpflichtet, dem Grundsicherungsträger unverzüglich
Tatsache und näher bezeichnete Einzelheiten der Räumungsklage nach der
Kündigung von Wohnraum wegen Zahlungsverzuges mitzuteilen.
Dies
dient der Prävention von Obdachlosigkeit und soll es den
Leistungsträgern ermöglichen, auch unabhängig von einem Antrag zu
prüfen, ob die Kündigung durch Übernahme der Mietrückstände abzuwenden
ist (Berlit in LPK-SGB II, 4. Auflage 2011, § 22, Rn. 200).
Denn
die Kündigung wird gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 Bürgerliches
Gesetzbuch (BGB) dann unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum
Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des
Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen
Entschädigung nach § 546a Abs. 1 BGB befriedigt wird oder sich eine
öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet.
Insbesondere angesichts dieser rechtlichen Regelungen ist das Vorliegen
des erforderlichen Anordnungsgrundes trotz der erfolgten Androhung der
Kündigung und gesetzten Zahlungsfrist zum 26.04.2012 zum jetzigen
Zeitpunkt nicht hinreichend glaubhaft gemacht (vgl. LSG NRW, Beschluss
vom 26.04.2012 - L 7 AS 552/12 B ER; Beschluss vom 09.09.2009 - L 12 B
62/09 AS ER).
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/05/ein-anordnungsgrund-in-einem-auf.html
Gruß Willi S
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