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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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In der Rechtsprechung der Sozialgerichte ist umstritten, ob die aus § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II hervorgehende Ausschlussnorm auch in Fällen von EU-Bürger/innen – wie z. B. aus Ungarn – Anwendung findet.
Sozialgericht Lübeck, Beschluss vom 4. Februar 2015 (Az.: S 42 AS 1376/14 ER):
Leitsätze Dr. Manfred Hammel
1. In der Rechtsprechung der Sozialgerichte ist umstritten, ob die aus § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II hervorgehende Ausschlussnorm auch in Fällen von EU-Bürger/innen – wie z. B. aus Ungarn – Anwendung findet.
2. Gerade wenn aber solche nichtdeutschen Antragsteller/innen im Bundesgebiet nachweislich eine Beschäftigung suchen und begründete Aussicht haben, Anschluss an den deutschen Arbeitsmarkt zu finden, sowie sie über eine unbefristete Arbeitsberechtigung-EU für die Ausübung beruflicher Tätigkeiten jeder Art verfügen, ist eine Entscheidung zugunsten dieser erwerbsfähigen Leistungsberechtigten vertretbar.
Anmerkung: S. a. Beitrag von RA Helge Hildebrandt dazu: ALG II für EU-Bürger bei tatsächlicher Verbindung zum deutschen Arbeitsmarkt
Weiterlesen: http://sozialberatung-kiel.de/2015/06/23/alg-ii-fur-eu-burger-bei-tatsachlicher-verbindung-zum-deutschen-arbeitsmarkt/
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1856/
Willi S
Leitsätze Dr. Manfred Hammel
1. In der Rechtsprechung der Sozialgerichte ist umstritten, ob die aus § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II hervorgehende Ausschlussnorm auch in Fällen von EU-Bürger/innen – wie z. B. aus Ungarn – Anwendung findet.
2. Gerade wenn aber solche nichtdeutschen Antragsteller/innen im Bundesgebiet nachweislich eine Beschäftigung suchen und begründete Aussicht haben, Anschluss an den deutschen Arbeitsmarkt zu finden, sowie sie über eine unbefristete Arbeitsberechtigung-EU für die Ausübung beruflicher Tätigkeiten jeder Art verfügen, ist eine Entscheidung zugunsten dieser erwerbsfähigen Leistungsberechtigten vertretbar.
Anmerkung: S. a. Beitrag von RA Helge Hildebrandt dazu: ALG II für EU-Bürger bei tatsächlicher Verbindung zum deutschen Arbeitsmarkt
Weiterlesen: http://sozialberatung-kiel.de/2015/06/23/alg-ii-fur-eu-burger-bei-tatsachlicher-verbindung-zum-deutschen-arbeitsmarkt/
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1856/
Willi S
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