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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Antrag auf einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung eines Darlehens für eine Büroausstattung nach § 16c SGB II wird zurecht abgelehnt.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 18.01.2017 - L 7 AS 2409/16 B ER rechtskräftig
Leitsatz ( Redakteur )
1. Bei einer vom Gesetz angeordneten Ermessensentscheidung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes können Leistungen zuerkannt werden, sofern eine Ermessensreduzierung auf Null eingetreten ist. Gleiches gilt, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass bei der nachzuholenden Ermessensentscheidung diese zu Gunsten des Antragstellers ausgeht (in diesem Sinne LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 11. Oktober 2010 - L 19 AS 1626/10 B ER). Jedoch liegen hier weder die Voraussetzungen für eine Ermessensreduzierung auf Null vor, noch spricht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass bei der nachzuholenden Ermessensentscheidung diese zu Gunsten des Antragstellers ausgeht.
2. Ob im Rahmen einer einstweiligen Anordnung eine Verpflichtung der Behörde zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts generell denkbar ist, lässt der Senat offen. Denn ungeachtet dessen, ob überhaupt ein Ermessensfehler in Rede steht, sieht der Senat hier mit Blick darauf, dass einerseits keine existenzsichernden Leistungen in Rede stehen, deren Ablehnung andererseits ermessensfehlerfrei gut begründbar erscheint, von einer entsprechenden Verpflichtung des Antragsgegners ab (in diesem Sinne auch LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 24.02.2015 - L 25 AS 443/15 B ).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=190467&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2148/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
1. Bei einer vom Gesetz angeordneten Ermessensentscheidung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes können Leistungen zuerkannt werden, sofern eine Ermessensreduzierung auf Null eingetreten ist. Gleiches gilt, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass bei der nachzuholenden Ermessensentscheidung diese zu Gunsten des Antragstellers ausgeht (in diesem Sinne LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 11. Oktober 2010 - L 19 AS 1626/10 B ER). Jedoch liegen hier weder die Voraussetzungen für eine Ermessensreduzierung auf Null vor, noch spricht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass bei der nachzuholenden Ermessensentscheidung diese zu Gunsten des Antragstellers ausgeht.
2. Ob im Rahmen einer einstweiligen Anordnung eine Verpflichtung der Behörde zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts generell denkbar ist, lässt der Senat offen. Denn ungeachtet dessen, ob überhaupt ein Ermessensfehler in Rede steht, sieht der Senat hier mit Blick darauf, dass einerseits keine existenzsichernden Leistungen in Rede stehen, deren Ablehnung andererseits ermessensfehlerfrei gut begründbar erscheint, von einer entsprechenden Verpflichtung des Antragsgegners ab (in diesem Sinne auch LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 24.02.2015 - L 25 AS 443/15 B ).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=190467&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2148/
Willi S
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