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Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt - Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht - Zweifel bestehen bereits an der Erwerbsfähigkeit der Antragstellerin, Ladung zum Haftantritt nicht nachgekommen
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 21.08.2017 - L 7 AS 1360/17 B ER - rechtskräftig
Leitsatz ( Redakteur )
1. Die Antragsteller haben das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nach §§ 7 ff SGB II und damit einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
2. Durchgreifende Zweifel bestehen bereits an der Erwerbsfähigkeit der Antragstellerin nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr 2 SGB II. Ein Erwerbshindernis ergibt sich daraus, dass die Antragstellerin der Ladung zum Haftantritt nicht nachgekommen und zur Festnahme ausgeschrieben ist. Dieser Festnahme entgeht sie derzeit nur dadurch, dass ihr Aufenthalt der Staatsanwaltschaft nicht bekannt ist. Die Antragstellerin ist außerstande, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein, während sie sich ihrer Festnahme entzieht.
3. Die Antragsteller haben auch ihre Hilfebedürftigkeit (§§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr 3, 9 SGB II) nicht glaubhaft gemacht, denn der Antragstellerin stehen Selbsthilfemöglichkeiten zur Verfügung. Sie kann ihren Lebensunterhalt dadurch sicherstellen, dass sie der Ladung zum Strafantritt nachkommt (für die insoweit parallele Fragestellung zu § 19 Abs. 1 SGB XII ausdrücklich SG Münster Beschluss vom 16.03.2016 - S 15 SO 37/16 ER).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=194891&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2238/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
1. Die Antragsteller haben das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nach §§ 7 ff SGB II und damit einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
2. Durchgreifende Zweifel bestehen bereits an der Erwerbsfähigkeit der Antragstellerin nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr 2 SGB II. Ein Erwerbshindernis ergibt sich daraus, dass die Antragstellerin der Ladung zum Haftantritt nicht nachgekommen und zur Festnahme ausgeschrieben ist. Dieser Festnahme entgeht sie derzeit nur dadurch, dass ihr Aufenthalt der Staatsanwaltschaft nicht bekannt ist. Die Antragstellerin ist außerstande, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein, während sie sich ihrer Festnahme entzieht.
3. Die Antragsteller haben auch ihre Hilfebedürftigkeit (§§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr 3, 9 SGB II) nicht glaubhaft gemacht, denn der Antragstellerin stehen Selbsthilfemöglichkeiten zur Verfügung. Sie kann ihren Lebensunterhalt dadurch sicherstellen, dass sie der Ladung zum Strafantritt nachkommt (für die insoweit parallele Fragestellung zu § 19 Abs. 1 SGB XII ausdrücklich SG Münster Beschluss vom 16.03.2016 - S 15 SO 37/16 ER).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=194891&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2238/
Willi S
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