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Syrische Staatsangehörige haben Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes - § 36 Abs. 2 SGB II ergebende örtliche Unzuständigkeit des Antragsgegners
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 20.01.2017 - L 19 AS 2381/16 B ER - rechtskräftig
Leitsatz ( Redakteur )
1. Soweit in einer Weisung des BMAS vom 28.09.2016 zur Zuständigkeit von Jobcentern für Personen mit einer Wohnsitzregelung nach § 12a Abs. 1 bis 4 AufenthG davon ausgegangen wird, dass eine leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei der Zuweisung in ein Bundesland nach § 12a Abs. 1 AufenthG nicht außerhalb des zugewiesenen Bundeslandes begründen und Leistungen ausschließlich in dem zugewiesenen Bundesland erhalten könne, findet sich für diese Annahme de lege lata keine ausreichende Rechtsgrundlage. Die Leistungsvoraussetzungen und etwaige Leistungsausschlüsse ergeben sich aus § 7 SGB II. Die örtliche Zuständigkeit nach § 36 SGB II ist keine Leistungsvoraussetzung (vgl. BSG, Urteil vom 17.10.2013 - B 14 AS 58/12 R).
2. Keine anspruchsausschließende Bedeutung hat im vorliegenden Fall § 77 SGB II i.V.m. § 7 Abs. 4a SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung.
3. Hinsichtlich der Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung haben die Antragsteller einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=190465&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2148/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
1. Soweit in einer Weisung des BMAS vom 28.09.2016 zur Zuständigkeit von Jobcentern für Personen mit einer Wohnsitzregelung nach § 12a Abs. 1 bis 4 AufenthG davon ausgegangen wird, dass eine leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei der Zuweisung in ein Bundesland nach § 12a Abs. 1 AufenthG nicht außerhalb des zugewiesenen Bundeslandes begründen und Leistungen ausschließlich in dem zugewiesenen Bundesland erhalten könne, findet sich für diese Annahme de lege lata keine ausreichende Rechtsgrundlage. Die Leistungsvoraussetzungen und etwaige Leistungsausschlüsse ergeben sich aus § 7 SGB II. Die örtliche Zuständigkeit nach § 36 SGB II ist keine Leistungsvoraussetzung (vgl. BSG, Urteil vom 17.10.2013 - B 14 AS 58/12 R).
2. Keine anspruchsausschließende Bedeutung hat im vorliegenden Fall § 77 SGB II i.V.m. § 7 Abs. 4a SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung.
3. Hinsichtlich der Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung haben die Antragsteller einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=190465&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2148/
Willi S
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