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Es besteht kein Anspruch des Ast. gegen das JC, Hausbesuche im allgemeinen im Rahmen des Vollzuges des SGB II künftig zu unterlassen.
Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss v. 11.11.2016 - L 7 AS 704/16 B ER
Hinweis Gericht
Der Hausbesuch ist als Erscheinungsform der Augenscheinseinnahme (BVerwG, Beschluss vom 30.07.1991, 5 ER 657/91 Rz Teil des Verwaltungsverfahrens zur Beweiserhebung.
Anders als bei der Zeugenvernehmung hat ein Träger der Grundsicherung zwar keine Möglichkeit, die Augenscheinseinnahme mit gerichtlicher Hilfe zu erzwingen (HessLSG, Beschluss vom 30.01.2006, L 7 AS 1/06 ER). Denn ein Betroffener hat aufgrund des in Art. 13 Grundgesetz (GG) verfassungsrechtlich normierten Rechts auf Unversehrtheit der Wohnung die Entscheidungsfreiheit, ob er den Hausbesuch durch einen SGB II-Träger zulässt oder nicht (LSG RP, Beschluss vom 02.07.2014, L 3 AS 315/14 B ER). Jedoch besteht im Rahmen der Mitwirkung am Verwaltungsverfahren zunächst eine grundsätzliche Verpflichtung eines Leistungsberechtigten, einen Hausbesuch zuzulassen. Diese Verpflichtung findet ihre Grundlage in der allgemeinen Mitwirkungspflicht der Verfahrensbeteiligten gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 SGB X (LSG RP, Beschluss vom 02.07.2014, L 3 AS 315/14 B ER).
Aufgrund dieser Mitwirkungspflicht ist die Ankündigung von Hausbesuchen durch einen Leistungsträger jederzeit möglich und vorbeugender Rechtsschutz in der von der Bf. beantragten allgemeinen Art nicht möglich.
Hinzuweisen ist noch auf Folgendes: Trotz der zumutbaren Mitwirkungspflicht besteht keine Pflicht, einen Hausbesuch im Rahmen der Feststellung des Vorliegens der Leistungsvoraussetzungen zu dulden (LSG NRW Beschluss vom 09.07.2014 L 7 AS 476/16 B ER). Insbesondere gehört die Zustimmung zum Hausbesuch nicht zu den in den §§ 60 bis 65a SGB I aufgezählten Mitwirkungspflichten.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=190499&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2148/
Willi S
Hinweis Gericht
Der Hausbesuch ist als Erscheinungsform der Augenscheinseinnahme (BVerwG, Beschluss vom 30.07.1991, 5 ER 657/91 Rz Teil des Verwaltungsverfahrens zur Beweiserhebung.
Anders als bei der Zeugenvernehmung hat ein Träger der Grundsicherung zwar keine Möglichkeit, die Augenscheinseinnahme mit gerichtlicher Hilfe zu erzwingen (HessLSG, Beschluss vom 30.01.2006, L 7 AS 1/06 ER). Denn ein Betroffener hat aufgrund des in Art. 13 Grundgesetz (GG) verfassungsrechtlich normierten Rechts auf Unversehrtheit der Wohnung die Entscheidungsfreiheit, ob er den Hausbesuch durch einen SGB II-Träger zulässt oder nicht (LSG RP, Beschluss vom 02.07.2014, L 3 AS 315/14 B ER). Jedoch besteht im Rahmen der Mitwirkung am Verwaltungsverfahren zunächst eine grundsätzliche Verpflichtung eines Leistungsberechtigten, einen Hausbesuch zuzulassen. Diese Verpflichtung findet ihre Grundlage in der allgemeinen Mitwirkungspflicht der Verfahrensbeteiligten gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 SGB X (LSG RP, Beschluss vom 02.07.2014, L 3 AS 315/14 B ER).
Aufgrund dieser Mitwirkungspflicht ist die Ankündigung von Hausbesuchen durch einen Leistungsträger jederzeit möglich und vorbeugender Rechtsschutz in der von der Bf. beantragten allgemeinen Art nicht möglich.
Hinzuweisen ist noch auf Folgendes: Trotz der zumutbaren Mitwirkungspflicht besteht keine Pflicht, einen Hausbesuch im Rahmen der Feststellung des Vorliegens der Leistungsvoraussetzungen zu dulden (LSG NRW Beschluss vom 09.07.2014 L 7 AS 476/16 B ER). Insbesondere gehört die Zustimmung zum Hausbesuch nicht zu den in den §§ 60 bis 65a SGB I aufgezählten Mitwirkungspflichten.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=190499&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2148/
Willi S
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