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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Antragsteller hat keinen Anspruch gegen den Grundsicherungsträger, den Datenabgleich gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 SGB II zu unterlassen.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.05.2014 - L 6 AS 22/14 - Die Revision wird zugelassen.
Leitsätze (Autor)
Mit dem automatisierten Datenabgleich wird zwar in das durch Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen. Dieser Eingriff auf der Grundlage und nach Maßgabe des § 52 Abs. 1 Nr. 3 SGB II begegnet aber keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
Das Bundesverfassungsgericht hat zwar § 93 Abs. 8 AO hinsichtlich der Übermittlung von Kontostammdaten an Sozialleistungsträger für verfassungswidrig erklärt, dies jedoch lediglich wegen der Unbestimmtheit der Norm. Es hat jedoch in seinem Urteil vom 13.06.2007 ausdrücklich festgestellt, dass die mit Kenntnis von Kontostammdaten verbundene Konkretisierung des Risikos, staatlichen Ermittlungen (hier: wegen Leistungsmissbrauchs) ausgesetzt zu sein, angesichts der verfolgten Gemeinwohlbelange keine unangemessene Belastung darstelle (vgl. (BSG, Urteil vom 19.09.2009 - B 14 AS 45/07 R; BVerfG, Beschluss vom 13.6.2007 1 BvR 1550/03 ).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=172811&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: gleicher Auffassung: LSB NRW, Beschluss vom 28.03.2013 - L 7 AS 370/13 B ER - und Beschluss vom 25.03.2010 - L 20 AS 39/08 - .
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1730/
Willi S
Leitsätze (Autor)
Mit dem automatisierten Datenabgleich wird zwar in das durch Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen. Dieser Eingriff auf der Grundlage und nach Maßgabe des § 52 Abs. 1 Nr. 3 SGB II begegnet aber keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
Das Bundesverfassungsgericht hat zwar § 93 Abs. 8 AO hinsichtlich der Übermittlung von Kontostammdaten an Sozialleistungsträger für verfassungswidrig erklärt, dies jedoch lediglich wegen der Unbestimmtheit der Norm. Es hat jedoch in seinem Urteil vom 13.06.2007 ausdrücklich festgestellt, dass die mit Kenntnis von Kontostammdaten verbundene Konkretisierung des Risikos, staatlichen Ermittlungen (hier: wegen Leistungsmissbrauchs) ausgesetzt zu sein, angesichts der verfolgten Gemeinwohlbelange keine unangemessene Belastung darstelle (vgl. (BSG, Urteil vom 19.09.2009 - B 14 AS 45/07 R; BVerfG, Beschluss vom 13.6.2007 1 BvR 1550/03 ).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=172811&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: gleicher Auffassung: LSB NRW, Beschluss vom 28.03.2013 - L 7 AS 370/13 B ER - und Beschluss vom 25.03.2010 - L 20 AS 39/08 - .
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1730/
Willi S
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