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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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 Erhält ein Unterhaltsberechtigter keine SGB II-Leistungen, besteht kein Auskunftsanspruch des SGB II-Trägers gegen den Unterhaltspflichtigen nach § 60 Abs 2 SGB II.  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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 Erhält ein Unterhaltsberechtigter keine SGB II-Leistungen, besteht kein Auskunftsanspruch des SGB II-Trägers gegen den Unterhaltspflichtigen nach § 60 Abs 2 SGB II.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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 Erhält ein Unterhaltsberechtigter keine SGB II-Leistungen, besteht kein Auskunftsanspruch des SGB II-Trägers gegen den Unterhaltspflichtigen nach § 60 Abs 2 SGB II.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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Beitrag von Willi Schartema Di 28 Jun 2016 - 0:07

BSG, Urteil v. 23.06.2016 - - B 14 AS 4/15 R
Hinweis Gericht

Eine erweiternde Auslegung des § 60 Abs 2 SGB II dergestalt, dass ein Leistungsfall auch dann angenommen wird, wenn - wie hier an die Mutter des B -  an Mitglieder einer Haushaltsgemeinschaft Leistungen unter Anrechnung eines Kindergeldüberhangs bewilligt wurden, ist abzulehnen.

Die Voraussetzungen für eine erweiternde Auslegung liegen nicht vor. An dem Erfordernis der Personenidentität zwischen dem Antragsteller oder Bezieher von Leistungen nach dem SGB II und dem Inhaber eines Anspruchs gegen einen Dritten als Tatbestandsvoraussetzung des § 60 Abs 2 SGB II ist wegen des in dem Auskunftsanspruch liegenden Eingriffs in das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Dritten zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit festzuhalten.

Dies führt auch nicht zu einer unbeabsichtigten oder sinnwidrigen Regelungslücke mit Blick auf den seit dem 1.1.2009 möglichen Anspruchsübergang nach § 33 Abs 1 Satz 2 SGB II in den Fällen des Kindergeldüberhangs. Sofern das beklagte Jobcenter zwecks Prüfung solcher eventuell übergegangener Ansprüche Auskünfte von dem Dritten benötigt, steht ihm hierfür der Zivilrechtsweg offen.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2016&nr=14290
 
S. a. : Jobcenter kann keine grenzenlose Einkommensauskunft verlangen

Jobcenter können von unterhaltspflichtigen Eltern nicht grenzenlos Auskunft über deren Einkommen und Vermögen fordern. Denn haben sich getrennt lebende Eltern in einem familiengerichtlichen Vergleich auf die Zahlung von Kindesunterhalt geeinigt, kann die Behörde nicht später per Bescheid Auskunft über die Einkünfte des Unterhaltspflichtigen verlangen, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) am Donnerstag, 23. Juni 2016, in Kassel (Az.: B 14 AS 4/15 R).



Quelle:    http://www.juraforum.de/recht-gesetz/jobcenter-kann-keine-grenzenlose-einkommensauskunft-verlangen-560100



Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2029/


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