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Erhält ein Unterhaltsberechtigter keine SGB II-Leistungen, besteht kein Auskunftsanspruch des SGB II-Trägers gegen den Unterhaltspflichtigen nach § 60 Abs 2 SGB II.
BSG, Urteil v. 23.06.2016 - - B 14 AS 4/15 R
Leitsatz ( Redakteur )
2. Grundsicherungsträger nach dem SGB II können von unterhaltspflichtigen Eltern nicht grenzenlos Auskunft über deren Einkommen und Vermögen fordern. Denn haben sich getrennt lebende Eltern in einem familiengerichtlichen Vergleich auf die Zahlung von Kindesunterhalt geeinigt, kann die Behörde nicht später per Bescheid Auskunft über die Einkünfte des Unterhaltspflichtigen verlangen.
3. Es fehlt der für die Anwendung des § 60 Abs 2 Satz 1 Alt 1 SGB II erforderliche Leistungsfall. Dieser beginnt mit der Stellung des Antrags auf eine bestimmte Leistung und endet, wenn der Leistungsantrag abgelehnt oder zurückgenommen worden ist (BSG Urteil vom 4.6.2014 - B 14 AS 38/13 R ).
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2016&nr=14358&pos=0&anz=73
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2055/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
2. Grundsicherungsträger nach dem SGB II können von unterhaltspflichtigen Eltern nicht grenzenlos Auskunft über deren Einkommen und Vermögen fordern. Denn haben sich getrennt lebende Eltern in einem familiengerichtlichen Vergleich auf die Zahlung von Kindesunterhalt geeinigt, kann die Behörde nicht später per Bescheid Auskunft über die Einkünfte des Unterhaltspflichtigen verlangen.
3. Es fehlt der für die Anwendung des § 60 Abs 2 Satz 1 Alt 1 SGB II erforderliche Leistungsfall. Dieser beginnt mit der Stellung des Antrags auf eine bestimmte Leistung und endet, wenn der Leistungsantrag abgelehnt oder zurückgenommen worden ist (BSG Urteil vom 4.6.2014 - B 14 AS 38/13 R ).
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2016&nr=14358&pos=0&anz=73
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Willi S
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