Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/


Treten Sie dem Forum bei, es ist schnell und einfach

Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Suchen
 
 

Ergebnisse in:
 


Rechercher Fortgeschrittene Suche

Impressum
Impressum  Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.de
Neueste Themen
» Einladungsschreiben vom Jobcenter Antwort darauf
Umstritten ist ein Ersatzanspruch nach § 34 SGB II aF.  Die bloße Aussicht, dass der Leistungsbezug enden würde, lässt die Hilfebedürftigkeit nicht schon entfallen.  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Umstritten ist ein Ersatzanspruch nach § 34 SGB II aF.  Die bloße Aussicht, dass der Leistungsbezug enden würde, lässt die Hilfebedürftigkeit nicht schon entfallen.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

»  Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Umstritten ist ein Ersatzanspruch nach § 34 SGB II aF.  Die bloße Aussicht, dass der Leistungsbezug enden würde, lässt die Hilfebedürftigkeit nicht schon entfallen.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Umstritten ist ein Ersatzanspruch nach § 34 SGB II aF.  Die bloße Aussicht, dass der Leistungsbezug enden würde, lässt die Hilfebedürftigkeit nicht schon entfallen.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema

» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Umstritten ist ein Ersatzanspruch nach § 34 SGB II aF.  Die bloße Aussicht, dass der Leistungsbezug enden würde, lässt die Hilfebedürftigkeit nicht schon entfallen.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema

» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Umstritten ist ein Ersatzanspruch nach § 34 SGB II aF.  Die bloße Aussicht, dass der Leistungsbezug enden würde, lässt die Hilfebedürftigkeit nicht schon entfallen.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema

» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Umstritten ist ein Ersatzanspruch nach § 34 SGB II aF.  Die bloße Aussicht, dass der Leistungsbezug enden würde, lässt die Hilfebedürftigkeit nicht schon entfallen.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema

» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Umstritten ist ein Ersatzanspruch nach § 34 SGB II aF.  Die bloße Aussicht, dass der Leistungsbezug enden würde, lässt die Hilfebedürftigkeit nicht schon entfallen.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema

» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Umstritten ist ein Ersatzanspruch nach § 34 SGB II aF.  Die bloße Aussicht, dass der Leistungsbezug enden würde, lässt die Hilfebedürftigkeit nicht schon entfallen.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema

» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Umstritten ist ein Ersatzanspruch nach § 34 SGB II aF.  Die bloße Aussicht, dass der Leistungsbezug enden würde, lässt die Hilfebedürftigkeit nicht schon entfallen.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema

Mai 2024
MoDiMiDoFrSaSo
  12345
6789101112
13141516171819
20212223242526
2728293031  

Kalender Kalender

Partner
free forum

§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29

Umstritten ist ein Ersatzanspruch nach § 34 SGB II aF. Die bloße Aussicht, dass der Leistungsbezug enden würde, lässt die Hilfebedürftigkeit nicht schon entfallen.

Nach unten

Umstritten ist ein Ersatzanspruch nach § 34 SGB II aF.  Die bloße Aussicht, dass der Leistungsbezug enden würde, lässt die Hilfebedürftigkeit nicht schon entfallen.  Empty Umstritten ist ein Ersatzanspruch nach § 34 SGB II aF. Die bloße Aussicht, dass der Leistungsbezug enden würde, lässt die Hilfebedürftigkeit nicht schon entfallen.

Beitrag von Willi Schartema Sa 18 Feb 2017 - 12:56

BSG, Urt. v. 08.02.2017 - - B 14 AS 3/16 R


Leitsatz ( Redakteur )

1. Die Sanktionierung eines Fehlverhaltens nach § 31ff SGB II schließt die spätere Geltendmachung eines Ersatzanspruch nach § 34 SGB II nicht aus.

2. Das bloße Aufrechterhalten der Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II lässt sich nicht unter § 34 Abs. 1 S. 1 SGB II subsumieren.

3. Die Fassung des § 34 SGB II aufgrund des am 1.8.2016 in Kraft getretenen 9. SGB II-ÄndG ist aufgrund des Geltungszeitraumprinzips nicht anzuwenden. Die dortige Einfügung, dass als ein Herbeiführen auch ein Aufrechterhalten der Hilfebedürftigkeit gilt, ist entgegen der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drucks 18/8041 S 45) keine Klarstellung, wie schon aus dem Vergleich der Wörter "herbeiführen" und "aufrechterhalten" folgt.


Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2017&nr=14500
Hinweis: S. a. Gesetzes-„Klarstellung“ war keine Klarstellung – BSG zu Hartz-IV-Rückzahlungspflicht, ein Beitrag von RA Dipl.-Jur. Thorsten Blaufelder, Kanzlei Blaufelder
Jobcenter dürfen eine am 1. August 2016 eingeführte Gesetzesverschärfung zur Hartz-IV-Rückzahlung wegen sozialwidrigen Verhaltens eines Hartz-IV-Beziehers nicht auch schon für vorhergehende Zeiträume anwenden. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel am Mittwoch, 8. Februar 2017, entschieden und damit einem Hartz-IV-Bezieher aus dem Landkreis Emsland recht gegeben (AZ: B 14 AS 3/16 R). Die vom Gesetzgeber als „Klarstellung“ bezeichnete Änderung sei tatsächlich eine Neuregelung gewesen, die nicht rückwirkend angewandt werden dürfe.
Quelle: https://www.anwalt.de/rechtstipps/gesetzes-klarstellung-war-keine-klarstellung-bsg-zu-hartz-iv-rueckzahlungspflicht_098741.html
 
Quelle:   http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2144/
Willi S
Willi Schartema
Willi Schartema
Admin

Anzahl der Beiträge : 7701
Anmeldedatum : 29.06.12
Alter : 70
Ort : Bochum

https://unrechtssystem-nein.forumieren.org

Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen
» Widerspruch gegen Ersatz der Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt vom xx.xx.2014 Bildungsgutschein wurde vom Leistungsberechtigten nicht beantragt und auch keine Berufsausbildung in Aussicht das er nach § 77 SGB III gefördert werden könnte.
» Das SG Koblenz hat in einem Eilverfahren entscheiden, dass nach einem 15monatigem Aufenthalt Leistungen nach § 2 AsylbLG zu erbringen sind, auch wenn die Betroffenen (abgelehnte Asylantragstellende aus Serbien) nicht freiwillig ausreisen ("Das bloße
»  Kündigung während der Probezeit führt nicht zu einem Ersatzanspruch nach § 34 SGB II, wenn das Verhalten des Leistungsempfängers nicht als sozialwidrig anzusehen sei.
» Kinderzuschlag nach § 6a BKGG 1996 - Berechnung der Höchsteinkommensgrenze - Bereinigung der Unterkunftskosten nach dem Kopfteilprinzip um Anteile, die auf nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder entfallen - Aufteilung der verbleibenden
» Die darlehensweise Gewährung einer Mietkaution setzt voraus, dass der Leistungsberechtigte im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses bereits im Leistungsbezug nach dem SGB II gestanden hat.

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten