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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 23 Mai 2016 - 12:15

Absehen von einer freiwilligen Ausreise ist (...) nicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen.").


SG Koblenz, Beschluss v. 13.05.2016 - S 16 AY 3/16 ER




Selbst wenn die Einreise ursprünglich zum Zwecke des Sozialhilfebzugs erfolgt ist, darf eine Leistungskürzung nach § 1a Abs. 1 AsylbLG nur für einen "begrenzten Zeitraum" verhängt werden.
"Angesichts des Umstandes, dass es den von der Regelung des § 1a Abs. 1 AsylbLG betroffenen Ausländern nicht möglich ist, durch eigenes Verhalten die Gewährung ungekürzter Leistungen herbeizuführen, ist eine dauerhafte Leistungskürzung als unverhältnismäßig und nicht mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GG vereinbar anzusehen.

Verbleibt ein Ausländer, der mit dem Ziel des Sozialleistungsbezugs eingereist ist, längerfristig oder sogar dauerhaft im Bundesgebiet, ist verfassungsrechtlich der Übergang von den unabweisbar gebotenen existenzsichernden Leistungen zu den ungekürzten Grundleistungen bzw. - nach Ablauf der Wartefrist - den Analogleistungen geboten."

Quelle: Rechtsanwältin Eva Steffen, Köln


Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2019/


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