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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Das SG Koblenz hat in einem Eilverfahren entscheiden, dass nach einem 15monatigem Aufenthalt Leistungen nach § 2 AsylbLG zu erbringen sind, auch wenn die Betroffenen (abgelehnte Asylantragstellende aus Serbien) nicht freiwillig ausreisen ("Das bloße
Absehen von einer freiwilligen Ausreise ist (...) nicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen.").
SG Koblenz, Beschluss v. 13.05.2016 - S 16 AY 3/16 ER
Selbst wenn die Einreise ursprünglich zum Zwecke des Sozialhilfebzugs erfolgt ist, darf eine Leistungskürzung nach § 1a Abs. 1 AsylbLG nur für einen "begrenzten Zeitraum" verhängt werden.
"Angesichts des Umstandes, dass es den von der Regelung des § 1a Abs. 1 AsylbLG betroffenen Ausländern nicht möglich ist, durch eigenes Verhalten die Gewährung ungekürzter Leistungen herbeizuführen, ist eine dauerhafte Leistungskürzung als unverhältnismäßig und nicht mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GG vereinbar anzusehen.
Verbleibt ein Ausländer, der mit dem Ziel des Sozialleistungsbezugs eingereist ist, längerfristig oder sogar dauerhaft im Bundesgebiet, ist verfassungsrechtlich der Übergang von den unabweisbar gebotenen existenzsichernden Leistungen zu den ungekürzten Grundleistungen bzw. - nach Ablauf der Wartefrist - den Analogleistungen geboten."
Quelle: Rechtsanwältin Eva Steffen, Köln
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2019/
Willi S
SG Koblenz, Beschluss v. 13.05.2016 - S 16 AY 3/16 ER
Selbst wenn die Einreise ursprünglich zum Zwecke des Sozialhilfebzugs erfolgt ist, darf eine Leistungskürzung nach § 1a Abs. 1 AsylbLG nur für einen "begrenzten Zeitraum" verhängt werden.
"Angesichts des Umstandes, dass es den von der Regelung des § 1a Abs. 1 AsylbLG betroffenen Ausländern nicht möglich ist, durch eigenes Verhalten die Gewährung ungekürzter Leistungen herbeizuführen, ist eine dauerhafte Leistungskürzung als unverhältnismäßig und nicht mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GG vereinbar anzusehen.
Verbleibt ein Ausländer, der mit dem Ziel des Sozialleistungsbezugs eingereist ist, längerfristig oder sogar dauerhaft im Bundesgebiet, ist verfassungsrechtlich der Übergang von den unabweisbar gebotenen existenzsichernden Leistungen zu den ungekürzten Grundleistungen bzw. - nach Ablauf der Wartefrist - den Analogleistungen geboten."
Quelle: Rechtsanwältin Eva Steffen, Köln
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2019/
Willi S
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