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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Allein aus dem Umstand, dass das Jobcenter Kosten der Unterkunft gemäß § 22 Abs 7 SGB II direkt an den Vermieter überweist, ergibt sich kein eigener einklagbarer Zahlungsanspruch des Vermieters gegen das Jobcenter. EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Allein aus dem Umstand, dass das Jobcenter Kosten der Unterkunft gemäß § 22 Abs 7 SGB II direkt an den Vermieter überweist, ergibt sich kein eigener einklagbarer Zahlungsanspruch des Vermieters gegen das Jobcenter. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Allein aus dem Umstand, dass das Jobcenter Kosten der Unterkunft gemäß § 22 Abs 7 SGB II direkt an den Vermieter überweist, ergibt sich kein eigener einklagbarer Zahlungsanspruch des Vermieters gegen das Jobcenter.

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Allein aus dem Umstand, dass das Jobcenter Kosten der Unterkunft gemäß § 22 Abs 7 SGB II direkt an den Vermieter überweist, ergibt sich kein eigener einklagbarer Zahlungsanspruch des Vermieters gegen das Jobcenter. Empty Allein aus dem Umstand, dass das Jobcenter Kosten der Unterkunft gemäß § 22 Abs 7 SGB II direkt an den Vermieter überweist, ergibt sich kein eigener einklagbarer Zahlungsanspruch des Vermieters gegen das Jobcenter.

Beitrag von Willi Schartema Do 9 Feb 2017 - 15:06

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28.11.2016 - L 11 AS 699/15
Leitsatz ( Juris )

2. Bei einer vom Jobcenter gegenüber dem Vermieter abgegebenen Übernahmeerklärung (Direktzahlung der Miete gem. § 22 Abs 7 SGB II) handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Zusage.
3. Zahlungsansprüche aus einer solchen öffentlich-rechtlichen Zusage können vom Vermieter im Wege der Leistungsklage geltend gemacht werden. Hierfür ist der Sozialrechtsweg eröffnet.
4. Bei einer Übernahmeerklärung i.S. einer öffentlich-rechtlichen Zusage ist durch Auslegung zu ermitteln, ob sich diese Erklärung in einer Tatsachenmitteilung erschöpft oder darüber hinaus eine materiell-rechtliche Zahlungsverpflichtung des Jobcenters gegenüber dem Vermieter begründet. Es bedarf besonderer Umstände, um aus einer solchen Übernahmeerklärung eine eigenständige materiell-rechtliche Zahlungsverpflichtung herzuleiten.
5. Die Zahlungsverpflichtung aus einer Übernahmeerklärung des Jobcenters ist der Höhe nach generell auf den grundsicherungsrechtlich anzuerkennenden Umfang der Hilfebedürftigkeit begrenzt. Es besteht somit kein Anspruch auf Zahlung von Mietzins oder "Nutzungsentgelt" für Zeiten, in denen die Wohnung gar nicht mehr von den Hilfebedürftigen bewohnt wird.
6. Ein Anspruch des Vermieters auf Verzugszinsen bei verspäteter Direktzahlung der Miete besteht nicht.
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=C8494599BE07071F4BEA85306E1CCB22.jp12?doc.id=JURE170022701&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint
 Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2143/
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