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ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29Allein aus dem Umstand, dass das Jobcenter Kosten der Unterkunft gemäß § 22 Abs 7 SGB II direkt an den Vermieter überweist, ergibt sich kein eigener einklagbarer Zahlungsanspruch des Vermieters gegen das Jobcenter.
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Allein aus dem Umstand, dass das Jobcenter Kosten der Unterkunft gemäß § 22 Abs 7 SGB II direkt an den Vermieter überweist, ergibt sich kein eigener einklagbarer Zahlungsanspruch des Vermieters gegen das Jobcenter.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28.11.2016 - L 11 AS 699/15
Leitsatz ( Juris )
2. Bei einer vom Jobcenter gegenüber dem Vermieter abgegebenen Übernahmeerklärung (Direktzahlung der Miete gem. § 22 Abs 7 SGB II) handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Zusage.
3. Zahlungsansprüche aus einer solchen öffentlich-rechtlichen Zusage können vom Vermieter im Wege der Leistungsklage geltend gemacht werden. Hierfür ist der Sozialrechtsweg eröffnet.
4. Bei einer Übernahmeerklärung i.S. einer öffentlich-rechtlichen Zusage ist durch Auslegung zu ermitteln, ob sich diese Erklärung in einer Tatsachenmitteilung erschöpft oder darüber hinaus eine materiell-rechtliche Zahlungsverpflichtung des Jobcenters gegenüber dem Vermieter begründet. Es bedarf besonderer Umstände, um aus einer solchen Übernahmeerklärung eine eigenständige materiell-rechtliche Zahlungsverpflichtung herzuleiten.
5. Die Zahlungsverpflichtung aus einer Übernahmeerklärung des Jobcenters ist der Höhe nach generell auf den grundsicherungsrechtlich anzuerkennenden Umfang der Hilfebedürftigkeit begrenzt. Es besteht somit kein Anspruch auf Zahlung von Mietzins oder "Nutzungsentgelt" für Zeiten, in denen die Wohnung gar nicht mehr von den Hilfebedürftigen bewohnt wird.
6. Ein Anspruch des Vermieters auf Verzugszinsen bei verspäteter Direktzahlung der Miete besteht nicht.
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=C8494599BE07071F4BEA85306E1CCB22.jp12?doc.id=JURE170022701&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2143/
Willi S
Leitsatz ( Juris )
2. Bei einer vom Jobcenter gegenüber dem Vermieter abgegebenen Übernahmeerklärung (Direktzahlung der Miete gem. § 22 Abs 7 SGB II) handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Zusage.
3. Zahlungsansprüche aus einer solchen öffentlich-rechtlichen Zusage können vom Vermieter im Wege der Leistungsklage geltend gemacht werden. Hierfür ist der Sozialrechtsweg eröffnet.
4. Bei einer Übernahmeerklärung i.S. einer öffentlich-rechtlichen Zusage ist durch Auslegung zu ermitteln, ob sich diese Erklärung in einer Tatsachenmitteilung erschöpft oder darüber hinaus eine materiell-rechtliche Zahlungsverpflichtung des Jobcenters gegenüber dem Vermieter begründet. Es bedarf besonderer Umstände, um aus einer solchen Übernahmeerklärung eine eigenständige materiell-rechtliche Zahlungsverpflichtung herzuleiten.
5. Die Zahlungsverpflichtung aus einer Übernahmeerklärung des Jobcenters ist der Höhe nach generell auf den grundsicherungsrechtlich anzuerkennenden Umfang der Hilfebedürftigkeit begrenzt. Es besteht somit kein Anspruch auf Zahlung von Mietzins oder "Nutzungsentgelt" für Zeiten, in denen die Wohnung gar nicht mehr von den Hilfebedürftigen bewohnt wird.
6. Ein Anspruch des Vermieters auf Verzugszinsen bei verspäteter Direktzahlung der Miete besteht nicht.
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=C8494599BE07071F4BEA85306E1CCB22.jp12?doc.id=JURE170022701&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2143/
Willi S
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