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Rumänischer Staatsangehöriger hat kein Anspruch auf ALG II, denn nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II sind vom Leistungsbezug ausgenommen Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt.
Sozialgericht Frankfurt, Beschluss vom 04.1.2014 - S 32 AS 1815/14 ER
Leitsätze ( Autor)
1. Der Leistungsausschluss ist auch nicht wegen Verstoßes gegen Europarecht unanwendbar.
2. Der EuGH hat in der Rechtssache Dano mit Urteil vom 11.11.2014 (C-333/13, juris) entschieden, dass Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie und Art. 4 der Verordnung (EG) 883/2004 in der durch die Verordnung 1244/2010 geänderten Fassung dahin auszulegen sind, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, nach der Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten vom Bezug bestimmter "besonderer beitragsunabhängiger Geldleistungen" im Sinne des Art. 70 Abs. 2 der Verordnung (EG) 883/2004 ausgeschlossen werden, während Staatsangehörige des Aufnahmemitgliedstaats, die sich in der gleichen Situation befinden, diese Leistungen erhalten, sofern den betreffenden Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten im Aufnahmemitgliedstaat kein Aufenthaltsrecht nach der Richtlinie 2004/38/EG zusteht.
3. Auch ein Anspruch des Antragstellers auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII ist nicht ersichtlich. Von dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II betroffene Personen, auch wenn sie erwerbsfähig i.S. des § 8 Abs. 1 SGB II sind, sind nicht nach dem SGB II "dem Grunde nach leistungsberechtigt" (vgl. § 21 SGB XII) und können damit einen Anspruch auf lebensunterhaltssichernde Leistungen nach dem 3. Kapitel des SGB XII haben (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23.5.2014, L 8 SO 129/14 B ER). Allerdings greift für den Antragsteller, der Arbeit sucht, der Leistungsausschluss des § 23 Abs. 3 Satz 1, 2. Alt. SGB XII.
4. Der Leistungsausschluss im SGB XII verstößt damit gleichfalls nicht gegen Europarecht.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=174251&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: im Ergebnis ebenso - LSG NRW, Beschluss vom 03.12.2014 - L 2 AS 1623/14 B ER -.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1758/?tx_news_pi1[controller]=News&tx_news_pi1[action]=detail&cHash=f1bbe761054628951d19fd3bd1477ae3
Willi S
Leitsätze ( Autor)
1. Der Leistungsausschluss ist auch nicht wegen Verstoßes gegen Europarecht unanwendbar.
2. Der EuGH hat in der Rechtssache Dano mit Urteil vom 11.11.2014 (C-333/13, juris) entschieden, dass Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie und Art. 4 der Verordnung (EG) 883/2004 in der durch die Verordnung 1244/2010 geänderten Fassung dahin auszulegen sind, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, nach der Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten vom Bezug bestimmter "besonderer beitragsunabhängiger Geldleistungen" im Sinne des Art. 70 Abs. 2 der Verordnung (EG) 883/2004 ausgeschlossen werden, während Staatsangehörige des Aufnahmemitgliedstaats, die sich in der gleichen Situation befinden, diese Leistungen erhalten, sofern den betreffenden Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten im Aufnahmemitgliedstaat kein Aufenthaltsrecht nach der Richtlinie 2004/38/EG zusteht.
3. Auch ein Anspruch des Antragstellers auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII ist nicht ersichtlich. Von dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II betroffene Personen, auch wenn sie erwerbsfähig i.S. des § 8 Abs. 1 SGB II sind, sind nicht nach dem SGB II "dem Grunde nach leistungsberechtigt" (vgl. § 21 SGB XII) und können damit einen Anspruch auf lebensunterhaltssichernde Leistungen nach dem 3. Kapitel des SGB XII haben (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23.5.2014, L 8 SO 129/14 B ER). Allerdings greift für den Antragsteller, der Arbeit sucht, der Leistungsausschluss des § 23 Abs. 3 Satz 1, 2. Alt. SGB XII.
4. Der Leistungsausschluss im SGB XII verstößt damit gleichfalls nicht gegen Europarecht.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=174251&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: im Ergebnis ebenso - LSG NRW, Beschluss vom 03.12.2014 - L 2 AS 1623/14 B ER -.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1758/?tx_news_pi1[controller]=News&tx_news_pi1[action]=detail&cHash=f1bbe761054628951d19fd3bd1477ae3
Willi S
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