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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Hat der Grundsicherungsträger auf Antrag des Leistungsberechtigten entschieden, dass der auf Unterkunft und Heizung entfallende Anteil an den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts direkt an den Vermieter auszuzahlen ist, begründet dies nach
Wortlaut, Systematik und Regelungsintention ausschließlich eine von § 42 SGB II abweichende Empfangsberechtigung des Vermieters.
BSG, Urteil v. 09.08.2018 - B 14 AS 38/17 R
Orientierungssatz ( Redakteur )
Einen eigenständigen, selbständig einklagbaren Anspruch erwirbt ein Vermieter deshalb nur aus einer ausdrücklichen Schuldübernahmeerklärung, durch die sich das Jobcenter unabhängig von der Direktzahlungsentscheidung nach § 22 Abs 7 Satz 1 SGB II ihm gegenüber zur Zahlung der von den Leistungsberechtigten geschuldeten Miete verpflichtet. Eine solche Erklärung hat der Beklagte nach dem Vorbringen auch des Klägers selbst allerdings nicht abgegeben.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=203261&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2434/
Willi S
BSG, Urteil v. 09.08.2018 - B 14 AS 38/17 R
Orientierungssatz ( Redakteur )
Einen eigenständigen, selbständig einklagbaren Anspruch erwirbt ein Vermieter deshalb nur aus einer ausdrücklichen Schuldübernahmeerklärung, durch die sich das Jobcenter unabhängig von der Direktzahlungsentscheidung nach § 22 Abs 7 Satz 1 SGB II ihm gegenüber zur Zahlung der von den Leistungsberechtigten geschuldeten Miete verpflichtet. Eine solche Erklärung hat der Beklagte nach dem Vorbringen auch des Klägers selbst allerdings nicht abgegeben.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=203261&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2434/
Willi S
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