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Zur Durchsetzung angemessener Unterkunftskosten nach § 22 SGB II und hiermit in Zusammenhang stehender Fragen einer durch Verwaltungsanweisung bestimmte Mietobergrenze im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ( hier verneinend ).
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 05.12.2016 - L 15 AS 257/16 B ER
Leitsatz ( Redakteur )
Rechtstipp: S. a. dazu Pressemitteilung des LSG Celle-Bremen v. 01.02.2017
Übernahme von Mietkosten im Stadtgebiet Bremen
Das LSG Celle-Bremen hat eine erstinstanzliche Entscheidung des SG Bremen aufgehoben, mit dem dieses im Rahmen eines Eilverfahrens das Jobcenter Bremen zur Übernahme von Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten sowie einer Mietkaution als Leistungen nach dem SGB II für die von einer vierköpfigen Familie neu angemietete 75 m³ große Wohnung in Bremen verpflichtet hatte.
Weiter: https://www.juris.de/jportal/portal/t/tdx/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170203131&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Anmerkung: S. a. dazu Leitsatz Dr. Manfred Hammel
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 5. Dezember 2016 (Az.: L 15 AS 257/16 B ER):
Eine Verpflichtung eines SGB II-Trägers zur Erteilung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 4 Satz 1 SGB II hinsichtlich der Aufwendungen für die neuen Unterkunft kann im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nur dann in Betracht kommen, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit feststeht, dass ein materiell-rechtlicher Leistungsanspruch auf die Übernahme der geltend gemachten Unterkunftskosten gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II besteht, d. h. die Bruttokaltmiete der neu anzumietenden Wohnung die Obergrenze der für den betr. Haushalt festgesetzten Werte nicht überschreitet.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2143/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
Rechtstipp: S. a. dazu Pressemitteilung des LSG Celle-Bremen v. 01.02.2017
Übernahme von Mietkosten im Stadtgebiet Bremen
Das LSG Celle-Bremen hat eine erstinstanzliche Entscheidung des SG Bremen aufgehoben, mit dem dieses im Rahmen eines Eilverfahrens das Jobcenter Bremen zur Übernahme von Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten sowie einer Mietkaution als Leistungen nach dem SGB II für die von einer vierköpfigen Familie neu angemietete 75 m³ große Wohnung in Bremen verpflichtet hatte.
Weiter: https://www.juris.de/jportal/portal/t/tdx/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170203131&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Anmerkung: S. a. dazu Leitsatz Dr. Manfred Hammel
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 5. Dezember 2016 (Az.: L 15 AS 257/16 B ER):
Eine Verpflichtung eines SGB II-Trägers zur Erteilung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 4 Satz 1 SGB II hinsichtlich der Aufwendungen für die neuen Unterkunft kann im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nur dann in Betracht kommen, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit feststeht, dass ein materiell-rechtlicher Leistungsanspruch auf die Übernahme der geltend gemachten Unterkunftskosten gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II besteht, d. h. die Bruttokaltmiete der neu anzumietenden Wohnung die Obergrenze der für den betr. Haushalt festgesetzten Werte nicht überschreitet.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2143/
Willi S
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