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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Nach § 21 Abs. 5 SGB II wird Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung "bedürfen". Dies setzt einen ursächlichen Zusammenhang zwischen einer Erkrankung und der

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Nach § 21 Abs. 5 SGB II wird Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung "bedürfen". Dies setzt einen ursächlichen Zusammenhang zwischen einer Erkrankung und der  Empty Nach § 21 Abs. 5 SGB II wird Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung "bedürfen". Dies setzt einen ursächlichen Zusammenhang zwischen einer Erkrankung und der

Beitrag von Willi Schartema Mi 27 Jul 2016 - 8:51

Notwendigkeit zu besonderer, kostenaufwändiger Ernährung lässt sich vorliegend nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen.

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss v. 13.05.2016 - L 9 AS 4940/15

Leitsatz ( Redakteur )



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185433&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2040/


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