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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Die Rechtsgrundlage für die Gewährung einer Beihilfe zum Zwecke der Anschaffung eines internetfähigen Computers durch eine bedürftige Schülerin, die die gymnasiale Oberstufe besucht, geht aus § 21 Abs. 6 SGB II hervor.
Sozialgericht Cottbus, Urteil vom 13. Oktober 2016 (Az.: S 42 AS 1914/13):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Dieser Bedarf in einer Höhe von EUR 350,- ist unabweisbar im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II, weil er nicht durch Zuwendungen Dritter oder über Einsparmöglichkeiten aus dem Regelbedarf gedeckt werden kann und auch seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
3. Ein Anschaffungskosten in einer Höhe von EUR 350,- verursachender PC fällt nicht unter den durchschnittlichen persönlichen Schulbedarf, der gemäß § 28 Abs. 3 SGB II bei bedürftigen Schülerinnen und Schülern in einer Höhe von insgesamt EUR 100,- pro Schuljahr, in erster Linie bestimmt für die Ergänzungs- und Ersatzbeschaffung an notwendigen Schulutensilien, festgesetzt ist.
4. Der Bedarf an einem Computer ist auch unabweisbar, wenn Schüler/innen nur hiermit den an sie permanent gestellten Anforderungen des Unterrichts entsprechen, d. h. die erforderlichen Vor- und Nachbereitungen des Unterrichtseinheiten leisten können, denn anderenfalls droht diesen Auszubildenden eine wesentliche Beschränkung in ihren Bildungsmöglichkeiten.
5. Dem Anspruch aus § 21 Abs. 6 SGB II auf den begehrten Zuschuss steht auch nicht entgegen, dass diese Bestimmung nach ihrem Wortlaut auf einen laufenden – und nicht einmaligen – Bedarf abstellt.
6. Der Bedarf an einem Computer, der für die Schulausbildung über einen längeren Zeitraum hinweg benötigt wird, entspricht einer Bedarfslage, in der laufende Kosten anfallen, auch wenn die Deckung der längerfristig bestehenden Bedarfslage einmalig erfolgt. Bei einer Anmietung eines Computers würde die monatliche Miete für ein derartiges Gerät vollkommen unstreitig einen fortlaufend fällig werdenden, nach § 21 Abs. 6 SGB II anerkennungsfähigen Zusatzbedarf darstellen.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2138/
Willi S
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Dieser Bedarf in einer Höhe von EUR 350,- ist unabweisbar im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II, weil er nicht durch Zuwendungen Dritter oder über Einsparmöglichkeiten aus dem Regelbedarf gedeckt werden kann und auch seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
3. Ein Anschaffungskosten in einer Höhe von EUR 350,- verursachender PC fällt nicht unter den durchschnittlichen persönlichen Schulbedarf, der gemäß § 28 Abs. 3 SGB II bei bedürftigen Schülerinnen und Schülern in einer Höhe von insgesamt EUR 100,- pro Schuljahr, in erster Linie bestimmt für die Ergänzungs- und Ersatzbeschaffung an notwendigen Schulutensilien, festgesetzt ist.
4. Der Bedarf an einem Computer ist auch unabweisbar, wenn Schüler/innen nur hiermit den an sie permanent gestellten Anforderungen des Unterrichts entsprechen, d. h. die erforderlichen Vor- und Nachbereitungen des Unterrichtseinheiten leisten können, denn anderenfalls droht diesen Auszubildenden eine wesentliche Beschränkung in ihren Bildungsmöglichkeiten.
5. Dem Anspruch aus § 21 Abs. 6 SGB II auf den begehrten Zuschuss steht auch nicht entgegen, dass diese Bestimmung nach ihrem Wortlaut auf einen laufenden – und nicht einmaligen – Bedarf abstellt.
6. Der Bedarf an einem Computer, der für die Schulausbildung über einen längeren Zeitraum hinweg benötigt wird, entspricht einer Bedarfslage, in der laufende Kosten anfallen, auch wenn die Deckung der längerfristig bestehenden Bedarfslage einmalig erfolgt. Bei einer Anmietung eines Computers würde die monatliche Miete für ein derartiges Gerät vollkommen unstreitig einen fortlaufend fällig werdenden, nach § 21 Abs. 6 SGB II anerkennungsfähigen Zusatzbedarf darstellen.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2138/
Willi S
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