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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Aus dem SGB XII geht keine Anspruchsgrundlage für eine zuschussweise Übernahme von Passbeschaffungskosten durch einen Sozialhilfeträger hervor.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.05.2015 - L 20 SO 355/13 – Revision anhängig beim BSG unter dem Az. B 8 SO 16/15 R
Leitsätze Dr. Manfred Hammel
2. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 73 Satz 1 SGB XII.
3. Die Notwendigkeit der Beschaffung eines neuen Passes einer nichtdeutschen, nach § 19 Abs. 3 SGB XII leistungsberechtigten Person stellt keine atypische Bedarfslage im Sinne dieser Bestimmung dar.
4. Ein solcher Bedarf ist von den in § 8 Nrn. 1 und 2 SGB XII näher bezeichneten Leistungen (Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) zu decken.
5. Innerhalb der Leistungen gemäß § 42 Nr. 1 SGB XII (hier: nach der Regelbedarfsstufe 2) sind seit dem 1. Januar 2011 Aufwendungen für die Beschaffung bzw. die Ausstellung eines deutschen Personalausweises berücksichtigt (§ 5 Abs. 1 Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz).
6. Die Gleichartigkeit der Ausweispflichten für Inländer und Ausländer führt zu einer Vertretbarkeit der Heranziehbarkeit dieser Bestimmung auch bei mittellos im Bundesgebiet lebenden Ausländern.
7. § 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII (abweichende Bemessung des Regelbedarfs) findet nur Anwendung, wenn laufende, nicht nur einmalige Bedarfe zu decken sind.
8. Passkosten als ein einmaliger Bedarf können vom Sozialhilfeträger nur in Form eines „ergänzenden Darlehen“ entsprechend § 37 Abs. 1 SGB XII eine Übernahme erfahren.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1866/
Willi S
Leitsätze Dr. Manfred Hammel
2. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 73 Satz 1 SGB XII.
3. Die Notwendigkeit der Beschaffung eines neuen Passes einer nichtdeutschen, nach § 19 Abs. 3 SGB XII leistungsberechtigten Person stellt keine atypische Bedarfslage im Sinne dieser Bestimmung dar.
4. Ein solcher Bedarf ist von den in § 8 Nrn. 1 und 2 SGB XII näher bezeichneten Leistungen (Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) zu decken.
5. Innerhalb der Leistungen gemäß § 42 Nr. 1 SGB XII (hier: nach der Regelbedarfsstufe 2) sind seit dem 1. Januar 2011 Aufwendungen für die Beschaffung bzw. die Ausstellung eines deutschen Personalausweises berücksichtigt (§ 5 Abs. 1 Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz).
6. Die Gleichartigkeit der Ausweispflichten für Inländer und Ausländer führt zu einer Vertretbarkeit der Heranziehbarkeit dieser Bestimmung auch bei mittellos im Bundesgebiet lebenden Ausländern.
7. § 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII (abweichende Bemessung des Regelbedarfs) findet nur Anwendung, wenn laufende, nicht nur einmalige Bedarfe zu decken sind.
8. Passkosten als ein einmaliger Bedarf können vom Sozialhilfeträger nur in Form eines „ergänzenden Darlehen“ entsprechend § 37 Abs. 1 SGB XII eine Übernahme erfahren.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1866/
Willi S
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