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Antragstellerin hat kein Anspruch gegen den Sozialhilfeträger auf eine Beihilfe für die Anschaffung und den behindertengerechten Umbau eines Kraftfahrzeuges (Kfz) sowie eine Betriebskostenbeihilfe.
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 19.06.2014 - L 9 SO 54/12 PKH - rechtskräftig
Leitsätze (Autor)
1. Für Fahrten zu Ärzten und Rehabilitations- und Heilbehandlungen sind die Krankenkassen zuständig.
2. Antragstellerin ist nicht auf die Nutzung eines Kfz für ihre ehrenamtliche Tätigkeit angewiesen ( vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2013 – B 8 SO 24/11 R - , wonach auch ein gesellschaftliches Engagement zur aktiven Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft gehören kann und somit auch die Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit in besonderer Weise der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zuzuordnen sei ).
3. Es ist auch behinderten Menschen zuzumuten ist, gewisse Unannehmlichkeiten und Zeitverzögerungen in Kauf zu nehmen, die damit verbunden sein können, dass er gewisse Zeit auf einen Bus warten muss, dass gegebenenfalls ein behindertengerechter Bus angefordert oder ein Behindertenfahrdienst eingeschaltet werden muss. Der öffentliche Personennahverkehr ist verpflichtet, behinderte Menschen zu transportieren und er ist hierauf grundsätzlich auch eingerichtet (Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 27. November 2013 – L 9 SO 16/11).
4. Für Fahrten zum Schwimmen ist ein Pkw aus Mitteln der Eingliederungshilfe ebenfalls nicht erforderlich. Die auf eigenen Wunsch durchgeführten Fahrten zum Schwimmen sind keine solchen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27. Juli 2010 – L 8 SO 139/10 B ER; SG Lüneburg, Beschluss vom 6. Juli 2005 – S 23 SO 195/05 ER; SG München, Urteil vom 27. März 2012 – S 48 SO 485/10, ZFSH SGB 2012, S. 549 f.).
5. Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf Übernahme der Betriebskosten für ihr bereits angeschafftes Kfz gemäß §§ 53 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i. V. m. § 10 Abs. 6 EGHVO. Auch insoweit ist Voraussetzung, dass die Antragst. auf die Benutzung eines Kfz regelmäßig angewiesen ist, was – wie oben dargelegt – nicht der Fall ist (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 29. Juni 2010 – L 8 SO 132/09).
6. Ebenso wenig hat die Antragst. einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Umbau ihres Kfz. Zwar hat das BSG, Urteil vom 23. August 2013 – B 8 SO 24/11 R - entschieden, dass die für § 8 Abs. 1 Satz 2 EGHVO geltenden Grundsätze für einen Umbau nicht heranzuziehen seien. Der behinderte Mensch muss gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 11 EGHVO auf besondere Bedienungseinrichtungen und Zusatzgeräte für Kraftfahrzeuge angewiesen sein, was hier nicht der Fall ist.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171018&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1685/
Willi S
Leitsätze (Autor)
1. Für Fahrten zu Ärzten und Rehabilitations- und Heilbehandlungen sind die Krankenkassen zuständig.
2. Antragstellerin ist nicht auf die Nutzung eines Kfz für ihre ehrenamtliche Tätigkeit angewiesen ( vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2013 – B 8 SO 24/11 R - , wonach auch ein gesellschaftliches Engagement zur aktiven Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft gehören kann und somit auch die Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit in besonderer Weise der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zuzuordnen sei ).
3. Es ist auch behinderten Menschen zuzumuten ist, gewisse Unannehmlichkeiten und Zeitverzögerungen in Kauf zu nehmen, die damit verbunden sein können, dass er gewisse Zeit auf einen Bus warten muss, dass gegebenenfalls ein behindertengerechter Bus angefordert oder ein Behindertenfahrdienst eingeschaltet werden muss. Der öffentliche Personennahverkehr ist verpflichtet, behinderte Menschen zu transportieren und er ist hierauf grundsätzlich auch eingerichtet (Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 27. November 2013 – L 9 SO 16/11).
4. Für Fahrten zum Schwimmen ist ein Pkw aus Mitteln der Eingliederungshilfe ebenfalls nicht erforderlich. Die auf eigenen Wunsch durchgeführten Fahrten zum Schwimmen sind keine solchen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27. Juli 2010 – L 8 SO 139/10 B ER; SG Lüneburg, Beschluss vom 6. Juli 2005 – S 23 SO 195/05 ER; SG München, Urteil vom 27. März 2012 – S 48 SO 485/10, ZFSH SGB 2012, S. 549 f.).
5. Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf Übernahme der Betriebskosten für ihr bereits angeschafftes Kfz gemäß §§ 53 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i. V. m. § 10 Abs. 6 EGHVO. Auch insoweit ist Voraussetzung, dass die Antragst. auf die Benutzung eines Kfz regelmäßig angewiesen ist, was – wie oben dargelegt – nicht der Fall ist (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 29. Juni 2010 – L 8 SO 132/09).
6. Ebenso wenig hat die Antragst. einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Umbau ihres Kfz. Zwar hat das BSG, Urteil vom 23. August 2013 – B 8 SO 24/11 R - entschieden, dass die für § 8 Abs. 1 Satz 2 EGHVO geltenden Grundsätze für einen Umbau nicht heranzuziehen seien. Der behinderte Mensch muss gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 11 EGHVO auf besondere Bedienungseinrichtungen und Zusatzgeräte für Kraftfahrzeuge angewiesen sein, was hier nicht der Fall ist.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171018&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1685/
Willi S
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