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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Leistungen für eine Wohnungserstausstattung - nicht jeder einzelne fehlende Gegenstand vom Hilfebedürftigen muss konkret bezeichnet werden - § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II

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Leistungen für eine Wohnungserstausstattung - nicht jeder einzelne fehlende Gegenstand vom Hilfebedürftigen muss konkret bezeichnet werden - § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II  Empty Leistungen für eine Wohnungserstausstattung - nicht jeder einzelne fehlende Gegenstand vom Hilfebedürftigen muss konkret bezeichnet werden - § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II

Beitrag von Willi Schartema Di 31 Jan 2017 - 9:20

Sozialgericht Reutlingen, Urteil v. 14.11.2016 - S 7 AS 449/16 - rechtskräftig


Wohnungserstausstattung ist auch zu gewähren, wenn der Kläger bereits früher über Wohnungsausstattungsgegenstände verfügt hat (nach dem Auszug aus der früheren Familienwohnung hat der Kläger über insgesamt 9 Jahre in kleinen Einzimmerwohnungen, die zum Teil bereits möbliert waren, gewohnt und seine Möbel konnte er nicht behalten.

Fahrlässiges Verhalten im Zusammenhang mit dem Verlust der Wohnungsausstattung steht dem Anspruch nicht entgegen, dem JC stehen Handlungsoptionen nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB II zur Verfügung.

Leitsatz ( Redakteur )


1. Vorliegend ist die Ersatzbeschaffung nach Verlust der Möbel aus dem früheren Familienleben des Kläger bedarfsauslösend im Sinne des § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II. Nach dem legislativen Konzept ist nicht allein die Erstbeschaffung erfasst, sondern auch eine Ersatzbeschaffung kann den Anspruch gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB III begründen. Grundsätzlich ist zu fragen, ob die mit dem Verlust früher vorhandener Wohnungsausstattungsgegenstände verbundene Bedarfslage wertend wie eine Erstausstattung zu verstehen bzw. mit einer solchen gleichzusetzen ist. Vorwerfbares Verhalten im Zusammenhang mit dem Verlust der Wohnungsausstattung steht dem Anspruch nicht entgegen, weil der im SGB II zu deckende Bedarf grundsätzlich aktuell bestehen muss und auch aktuell vom Grundsicherungsträger zu decken ist (Bedarfsdeckungsprinzip).

2. Nach dem Bedarfsdeckungsprinzip grundsätzlich unerheblich ist, das der Kläger sein Mobiliar neun Jahre vor der nun entstandenen Bedarfslage einfach aufgeben, verkaufen oder wegwerfen durfte und damit fahrlässig eine Bedarfslage herbeigeführt hat.

3. Bei einer Familie sind vier Stühle für eine Grundausstattung angemessen, damit auch einmal Gäste (und dabei nicht nur eine einzige Person) empfangen werden können.
S.a. dazu Leitsatz ( Juris )
Wohnungserstausstattung - erneuter Bedarf nach zwischenzeitlichem Umzug in Einzimmerwohnung - Bedarfsdeckungsprinzip - vorwerfbares Verhalten - Vertretung der Bedarfsgemeinschaft - Individualansprüche der Mitglieder - sozialgerichtliches Verfahren

Leitsätze

1. Rechtsbehelfserklärungen dürfen nicht so ausgelegt werden, dass dem Rechtsbehelfsführer der Zugang zur Gerichtsinstanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert wird. Wird aus dem Vorbringen eines Rechtsbehelfsführers deutlich, dass er mit Wissen und Wollen der anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gemeinsame Ansprüche verfolgt, ist das Begehren als Klage sämtlicher Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft auszulegen. Das gilt auch nach Ablauf der vom BSG (Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R -) auf den Zeitraum bis 30.06.2007 festgelegten Übergangsfrist.

2. Das Bedarfsdeckungsprinzip gebietet eine bedarfsorientierte Betrachtung des Anspruchs auf eine Wohnungsausstattung.

3. Der Untergang bzw. Verlust von Sachen, die der Wohnungs- und Haushaltsausstattung dienten, kann dem Grunde nach einen erneuten Anspruch auf Ausstattung auslösen, weil es den Hilfebedürftigen ermöglicht werden muss, menschenwürdig zu wohnen. Auf den Grund für den Verlust der Sachen, insbesondere vorwerfbares Verhalten der Hilfebedürftigen, kommt es nicht an. Dieser Gesichtspunkt ist erst im Rahmen eines eventuellen Ersatzanspruchs nach § 34 SGB II relevant.
Quelle:      http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2138/
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