Suchen
Impressum
Impressum Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.deNeueste Themen
§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29Erbringung der erforderlichen Leistungen - Satz 3 Satz 3 gebietet objektivrechtlich, aber unter Rückgriff auf § 3. Abs. 1 SGB II in: zweifach gebrochener Weise, alle für die Eingliederung in Arbeit erforderlichen Leistungen zu erbringen:
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Ihre erste Kategorie :: Probleme mit dem Jobcenter !Fragen und Antworten hier bekommst du Antworten
Seite 1 von 1
Erbringung der erforderlichen Leistungen - Satz 3 Satz 3 gebietet objektivrechtlich, aber unter Rückgriff auf § 3. Abs. 1 SGB II in: zweifach gebrochener Weise, alle für die Eingliederung in Arbeit erforderlichen Leistungen zu erbringen:
Die Leistungen müssen "im Einzelfall" erforderlich sein, und der Leistungsträger hat die Grundsätze von" Wirtschaftlichkeit
und Sparsamkeit" zu beachten.
Die unbedingte Pflicht zur Erbringung bewirkt schon wegen des Vorranges der spezielleren Regelungen (§§ 16 ff.) nicht, dass dort eingeräumte Ermessensspielräume über OB und Art einer Leistungsgewährung aufgehoben darauf reduziert werden, dass den Leistungsträgern nur noch die Auswahl Zwischen verschiedenen Leistungen verbleibt.
Umgekehrt gestattet der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit
und Sparsamkeit nicht, an die Stelle der in den §§ 16 ff. geregelten Eingliederungsleistungen nach Art und Gestaltung wirkungsgleiche, aber von anderen Voraussetzungen abhängige oder anders dotierte Leistungen zu setzen.
(SG Cottbus 11.11.2009 - S 14 AS 516/08).
Nach dem Wortlaut wird auch sonst eine
allein an die Leistungsträger adressierte objektivrechtliche Erbringungspflicht statuiert: ihm lassen sich auch sonst keine
subjektivrechtlichen Ansprüche der Leistungsberechtigten
entnehmen, dass ihnen die im Einzelfall erforderlichen Leistungen auch tatsächlich erbracht werden.
Die Bindung an den Einzelfall greift den Individualisierungsgrundsatz des § 3. Abs. 1 Satz 2 SGB II auf.
Für die Eingliederung in Arbeit "erforderlich" sind nur solche
Maßnahmen, die objektiv geeignet sind, die Erreichung des Zieles einer Reintegration in den allgemeinen Arbeitsmarkt zumindest zu befördern und hierdurch zu einer Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfsbedürftigkeit beizutragen.
Für die in § 16 d als eigenständige Eingliederungsleistung
geregelten Arbeitsgelegenheiten kann die Reintegrationseignung nicht verlangt werden; dies folgt angesichts der weiten Definition der Erwerbsfähigkeit (§ 8 Abs. 1) auch nicht aus § 3 Abs. 1 (s. § 3 Rn .
Das Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitserfordernis ist kein einzelfallbezogen.
Kostenminimierungsgebot (s. § 3 Rn 10) mit anspruchsausschließender Wirkung für das "Ob" der Hilfegewährung, sondern bezogen auf die Leistungserbringung
und damit auf das Wie der Durchführung der für die Eingliederung in Arbeit erforderlichen'
Leistungen (so auch § 3 Abs. 1 Satz 3; Kohte in § 14 Rn 26 f.).
Eine im
Einzelfall für die Integration hinreichend geeignete und mangels gleich geeignete: Alternativen erforderliche Leistung ist daher auch bei nur geringer Erfolgsaussicht nicht wegen der damit verbundenen Aufwendungen ausgeschlossen.
Es geht um
die günstigste Zweck-Mittel-Relation (Grote-Seifert in jurisPK-SGB II, § 14 Rn 28,
s.a. SpeIlbrink in EicheriSpellbrink SGB II § 14 Rn 14).
Der Bezug der Gebote von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit auf den Einzelfall verbietet insbesondere eine finanzwirtschaftlich naheliegende, den Einzelfall transzendierende nach Gruppen sortierende Konzentration
begrenzter Eingliederungsmittel auf die Leistungsberechtigten mit den relativ höchsten Eingliederungschancen auf dem sog. ersten Arbeitsmarkt (kein "creaming the poor").
Das objektiv rechtliche Förderungsgebot unter Einsatz aller
erforderlichen Leistungen gilt jedem einzelnen Leistungsberechtigten unabhängig von seinen Arbeitsmarktchancen und gibt insoweit den Leistungsträgern
eine Mitteloptimierung auf, Objektivrechtliche
darf kein Leistungsberechtigter am Rande stehen gelassen oder faktisch "ausgesteuert“ werden.
Johannes Münder SGB II 4. Auflage 2011
Berlit in LPK-SGB II Seite 337- 338
und Sparsamkeit" zu beachten.
Die unbedingte Pflicht zur Erbringung bewirkt schon wegen des Vorranges der spezielleren Regelungen (§§ 16 ff.) nicht, dass dort eingeräumte Ermessensspielräume über OB und Art einer Leistungsgewährung aufgehoben darauf reduziert werden, dass den Leistungsträgern nur noch die Auswahl Zwischen verschiedenen Leistungen verbleibt.
Umgekehrt gestattet der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit
und Sparsamkeit nicht, an die Stelle der in den §§ 16 ff. geregelten Eingliederungsleistungen nach Art und Gestaltung wirkungsgleiche, aber von anderen Voraussetzungen abhängige oder anders dotierte Leistungen zu setzen.
(SG Cottbus 11.11.2009 - S 14 AS 516/08).
Nach dem Wortlaut wird auch sonst eine
allein an die Leistungsträger adressierte objektivrechtliche Erbringungspflicht statuiert: ihm lassen sich auch sonst keine
subjektivrechtlichen Ansprüche der Leistungsberechtigten
entnehmen, dass ihnen die im Einzelfall erforderlichen Leistungen auch tatsächlich erbracht werden.
Die Bindung an den Einzelfall greift den Individualisierungsgrundsatz des § 3. Abs. 1 Satz 2 SGB II auf.
Für die Eingliederung in Arbeit "erforderlich" sind nur solche
Maßnahmen, die objektiv geeignet sind, die Erreichung des Zieles einer Reintegration in den allgemeinen Arbeitsmarkt zumindest zu befördern und hierdurch zu einer Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfsbedürftigkeit beizutragen.
Für die in § 16 d als eigenständige Eingliederungsleistung
geregelten Arbeitsgelegenheiten kann die Reintegrationseignung nicht verlangt werden; dies folgt angesichts der weiten Definition der Erwerbsfähigkeit (§ 8 Abs. 1) auch nicht aus § 3 Abs. 1 (s. § 3 Rn .
Das Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitserfordernis ist kein einzelfallbezogen.
Kostenminimierungsgebot (s. § 3 Rn 10) mit anspruchsausschließender Wirkung für das "Ob" der Hilfegewährung, sondern bezogen auf die Leistungserbringung
und damit auf das Wie der Durchführung der für die Eingliederung in Arbeit erforderlichen'
Leistungen (so auch § 3 Abs. 1 Satz 3; Kohte in § 14 Rn 26 f.).
Eine im
Einzelfall für die Integration hinreichend geeignete und mangels gleich geeignete: Alternativen erforderliche Leistung ist daher auch bei nur geringer Erfolgsaussicht nicht wegen der damit verbundenen Aufwendungen ausgeschlossen.
Es geht um
die günstigste Zweck-Mittel-Relation (Grote-Seifert in jurisPK-SGB II, § 14 Rn 28,
s.a. SpeIlbrink in EicheriSpellbrink SGB II § 14 Rn 14).
Der Bezug der Gebote von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit auf den Einzelfall verbietet insbesondere eine finanzwirtschaftlich naheliegende, den Einzelfall transzendierende nach Gruppen sortierende Konzentration
begrenzter Eingliederungsmittel auf die Leistungsberechtigten mit den relativ höchsten Eingliederungschancen auf dem sog. ersten Arbeitsmarkt (kein "creaming the poor").
Das objektiv rechtliche Förderungsgebot unter Einsatz aller
erforderlichen Leistungen gilt jedem einzelnen Leistungsberechtigten unabhängig von seinen Arbeitsmarktchancen und gibt insoweit den Leistungsträgern
eine Mitteloptimierung auf, Objektivrechtliche
darf kein Leistungsberechtigter am Rande stehen gelassen oder faktisch "ausgesteuert“ werden.
Johannes Münder SGB II 4. Auflage 2011
Berlit in LPK-SGB II Seite 337- 338
Ähnliche Themen
» Wenn eine nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II abgeschlossene Eingliederungsvereinbarung noch besteht, aus der keine Pflicht des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zur Rentenantragstellung (§ 12a Satz 1 SGB II) aber die Eingliederung des Antragstellers in
» Der Besuch eines Integrationskurses durch einen Empfänger von Arbeitslosengeld II stellt keine Eingliederung in ein öffentlich-rechtliches Schulverhältnis dar. Entsprechendes ist aber Voraussetzung für die Anwendbarkeit der aus § 1 Abs. 4 Satz 1 Alg II-VO
» Eine Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II hat nach den in § 10 Abs. 1 und 3 SGB II normierten allgemeinen Grundsätzen zumutbar und geeignet zu sein, die Integration von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in den
» In dem Eingliederungsverwaltungsakt muss genau bestimmt sein , welche Leistungen die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person zur Eingliederung in Arbeit erhält- Erstattung von Bewerbungskosten Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,Beschluss vom 27.06.
» Zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe gegen die Bewilligung der Kostenübernahme für eine Tragfähigkeitsanalyse im Rahmen der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
» Der Besuch eines Integrationskurses durch einen Empfänger von Arbeitslosengeld II stellt keine Eingliederung in ein öffentlich-rechtliches Schulverhältnis dar. Entsprechendes ist aber Voraussetzung für die Anwendbarkeit der aus § 1 Abs. 4 Satz 1 Alg II-VO
» Eine Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II hat nach den in § 10 Abs. 1 und 3 SGB II normierten allgemeinen Grundsätzen zumutbar und geeignet zu sein, die Integration von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in den
» In dem Eingliederungsverwaltungsakt muss genau bestimmt sein , welche Leistungen die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person zur Eingliederung in Arbeit erhält- Erstattung von Bewerbungskosten Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,Beschluss vom 27.06.
» Zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe gegen die Bewilligung der Kostenübernahme für eine Tragfähigkeitsanalyse im Rahmen der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Ihre erste Kategorie :: Probleme mit dem Jobcenter !Fragen und Antworten hier bekommst du Antworten
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
Di 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema
» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Mo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema
» Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Mo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema
» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema
» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema
» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Mo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema
» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Mo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema
» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Mo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema
» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema
» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Mo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema