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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Ein nach § 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II erlassener Eingliederungsverwaltungsakt ist rechtswidrig, wenn er auch Sanktionsdrohungen an Verpflichtungen des Antragstellers knüpft, unzumutbare bzw. nicht hinreichend konkret bestimmter Obliegenheiten zu erfüllen,
, wie z. B. die Nutzung der „App-Jobbörse“ und nicht näher bezeichnete „Web-Sides“. Die Nutzung entsprechender IT-Techniken setzt eine spezielle Ausstattung sowie besondere Fachkenntnisse des Antragstellers voraus, was ein Jobcenter nicht undifferenziert voraussetzen kann.
Sozialgericht Reutlingen, Beschluss vom 28. April 2017 (Az.: S 7 AS 770/17 ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2196/
Willi S
Sozialgericht Reutlingen, Beschluss vom 28. April 2017 (Az.: S 7 AS 770/17 ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2196/
Willi S
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» Die aus § 7 Abs. 4a Satz 1 SGB II hervorgehende Ausschlussnorm ist nach dem Sinn und Zweck dieser Regelung zu reduzieren, wenn der Leistungsausschluss im Einzelfall nicht geeignet ist, seinen Zweck zu erfüllen, nämlich erwerbsfähige Leistungsberechtigte
» Keine Sanktionen, wenn Verpflichtungen nicht hinreichend bestimmt sind.
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