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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Bei einer aus dem Kosovo stammenden, vollziehbar ausreisepflichtigen Familie (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG), der Kirchenasyl gewährt wurde, kann sich die für die Unsetzung des AsylbLG zuständige Behörde nicht auf den Standpunkt stellen, der Gewährung von
Leistungen für Ernährung sowie Körper- und Gesundheitspflege stünde ein Leistungsausschluss nach § 8 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG entgegen.
LSG Bayern, Beschluss vom 11. November 2016 (Az.: L 8 AY 28/16 B ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Die Kirchengemeinde trägt hier zwar die für Unterkunft und Heizung entstehenden Kosten; im Rahmen des Kirchenasyls besteht aber keine rechtliche Verpflichtung der Kirchengemeinde zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts der aufgenommenen Person. Wenn die Kirche nicht die vollständige Hilfegewährung übernimmt, dann liegt keine anderweitige Bedarfsdeckung im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG vor.
3. Eine Hilfegewährung dritter Personen oder Institutionen im Vorgriff auf eine zu erwartende Leistung des öffentlichen Trägers lässt die Hilfebedürftigkeit nicht entfallen.
4. Durch die Inanspruchnahme von Kirchenasyl entziehen sich Antragsteller/innen aber faktisch dem Zugriff der staatlichen Vollstreckungsorgane, so dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus von diesen Personen zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden können. In dieser Situation können Antragsteller/innen deshalb nur einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen gemäß § 1a Abs. 2 Satz 2 AsylbLG (zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung sowie Körper- und Gesundheitspflege) geltend machen.
5. Weitergehende Einschränkungen als die in § 1a AsylbLG vorgesehen sind einzig wegen der Inanspruchnahme eines Kirchenasyls nicht zulässig.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2138/
Willi S
LSG Bayern, Beschluss vom 11. November 2016 (Az.: L 8 AY 28/16 B ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Die Kirchengemeinde trägt hier zwar die für Unterkunft und Heizung entstehenden Kosten; im Rahmen des Kirchenasyls besteht aber keine rechtliche Verpflichtung der Kirchengemeinde zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts der aufgenommenen Person. Wenn die Kirche nicht die vollständige Hilfegewährung übernimmt, dann liegt keine anderweitige Bedarfsdeckung im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG vor.
3. Eine Hilfegewährung dritter Personen oder Institutionen im Vorgriff auf eine zu erwartende Leistung des öffentlichen Trägers lässt die Hilfebedürftigkeit nicht entfallen.
4. Durch die Inanspruchnahme von Kirchenasyl entziehen sich Antragsteller/innen aber faktisch dem Zugriff der staatlichen Vollstreckungsorgane, so dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus von diesen Personen zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden können. In dieser Situation können Antragsteller/innen deshalb nur einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen gemäß § 1a Abs. 2 Satz 2 AsylbLG (zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung sowie Körper- und Gesundheitspflege) geltend machen.
5. Weitergehende Einschränkungen als die in § 1a AsylbLG vorgesehen sind einzig wegen der Inanspruchnahme eines Kirchenasyls nicht zulässig.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2138/
Willi S
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