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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beschwerde des Klägers begründet, denn der angefochtene Ordnungsgeldbeschluss leidet an verschiedenen Mängeln.

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Beschwerde des Klägers begründet, denn der angefochtene Ordnungsgeldbeschluss leidet an verschiedenen Mängeln.  Empty Beschwerde des Klägers begründet, denn der angefochtene Ordnungsgeldbeschluss leidet an verschiedenen Mängeln.

Beitrag von Willi Schartema Mo 23 Jan 2017 - 10:04

Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss v. 20.12.2016 - rechtskräftig


Leitsatz ( Redakteur )

1. Mängel, die die Rechtmäßigkeit des Ordnungsgeldbeschlusses betreffen, liegen bereits in verschiedenen Verstößen gegen die Protokollierungspflicht aus § 182 GVG.

2. Verstöße gegen die Protokollierungspflicht bestehen bereits darin, dass die Kammervorsitzende entgegen § 182 GVG nicht in ausreichendem Maße die "Veranlassung" des Ordnungsgeldbeschlusses in die Sitzungsniederschrift aufnahm. Zudem dürfte der Inhalt der Protokollierung auch noch unzutreffend sein.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=189832&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle:      http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2134/
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