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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Beschwerde des Klägers begründet, denn der angefochtene Ordnungsgeldbeschluss leidet an verschiedenen Mängeln.
Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss v. 20.12.2016 - rechtskräftig
Leitsatz ( Redakteur )
1. Mängel, die die Rechtmäßigkeit des Ordnungsgeldbeschlusses betreffen, liegen bereits in verschiedenen Verstößen gegen die Protokollierungspflicht aus § 182 GVG.
2. Verstöße gegen die Protokollierungspflicht bestehen bereits darin, dass die Kammervorsitzende entgegen § 182 GVG nicht in ausreichendem Maße die "Veranlassung" des Ordnungsgeldbeschlusses in die Sitzungsniederschrift aufnahm. Zudem dürfte der Inhalt der Protokollierung auch noch unzutreffend sein.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=189832&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2134/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
1. Mängel, die die Rechtmäßigkeit des Ordnungsgeldbeschlusses betreffen, liegen bereits in verschiedenen Verstößen gegen die Protokollierungspflicht aus § 182 GVG.
2. Verstöße gegen die Protokollierungspflicht bestehen bereits darin, dass die Kammervorsitzende entgegen § 182 GVG nicht in ausreichendem Maße die "Veranlassung" des Ordnungsgeldbeschlusses in die Sitzungsniederschrift aufnahm. Zudem dürfte der Inhalt der Protokollierung auch noch unzutreffend sein.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=189832&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2134/
Willi S
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