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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Do 8 März 2018 - 11:38

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urt. v. 12.12.2017 - L 9 AS 1845/17


Orientierungssatz ( Redakteur )

Der Erwerbstätigengrundfreibetrag kann für jeden Beschäftigungsmonat nur einmal in Abzug gebracht werden.

Leitsatz ( Juris )

Fließt einem Leistungsberechtigten das in mehreren Monaten erarbeitete Arbeitsentgelt innerhalb desselben Monats zu, so ist das Einkommen um den Grundfreibetrag für jeden dieser Monate auch dann gesondert zu bereinigen, wenn das Einkommen aus Beschäftigungsverhältnissen bei verschiedenen Arbeitgebern erzielt wurde. Allerdings kann der Erwerbstätigengrundfreibetrag für jeden Beschäftigungsmonat nur einmal in Abzug gebracht werden (im Anschluss an BSG, Urteil vom 17.07.2014 - B 14 AS 25/13 R -).

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=197351&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
Rechtstipp: aA Sozialgericht Duisburg, Urt. v. 12.10.2017 - S 41 AS 1299/16

Grundsicherung für Arbeitsuchende: Berücksichtigung von Freibeträgen bei der Einkommensermittlung bei Bezug von zwei Monatsgehältern aus einem Erwerbseinkommen nach Arbeitgeberwechsel

Orientierungssatz ( Redakteur )

Zur Frage, ob der Grundfreibetrag i.H.v. 100,00 EUR zweimal zu berücksichtigen ist, wenn der Leistungsberechtigte in einem Monat sowohl das Arbeitsentgelt für ein im Monat zuvor beendetes Arbeitsverhältnis als auch das Arbeitsentgelt für ein in diesem Monat neu aufgenommenes Arbeitsverhältnis ausgezahlt bekommt ( hier bejahend )

Leitsatz ( Redakteur )

§ 11b Abs. 2 S. 1 SGB II a.F. ist dahin zu verstehen, dass der Grundfreibetrag i.H.v. 100,00 EUR in Fällen wie dem vorliegenden, in dem es zu einem Wechsel des Arbeitsverhältnisses kam und in einem Monat das Einkommen für zwei unterschiedliche Monate zufloss, unabhängig vom Zuflusszeitpunkt für jeden Monat zu gewähren ist, für den Einkommen erzielt wird.
Quelle:     http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2322/
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