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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Nichtzulassungsbeschwerde begründet, denn die Frage "nach dem Ob einer Gewährung eines Sicherheitszuschlages auf die Wohngeldtabellenwerte und der etwaigen Höhe ab dem 01.01.2009" wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet.  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Nichtzulassungsbeschwerde begründet, denn die Frage "nach dem Ob einer Gewährung eines Sicherheitszuschlages auf die Wohngeldtabellenwerte und der etwaigen Höhe ab dem 01.01.2009" wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Nichtzulassungsbeschwerde begründet, denn die Frage "nach dem Ob einer Gewährung eines Sicherheitszuschlages auf die Wohngeldtabellenwerte und der etwaigen Höhe ab dem 01.01.2009" wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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Nichtzulassungsbeschwerde begründet, denn die Frage "nach dem Ob einer Gewährung eines Sicherheitszuschlages auf die Wohngeldtabellenwerte und der etwaigen Höhe ab dem 01.01.2009" wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet.

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Nichtzulassungsbeschwerde begründet, denn die Frage "nach dem Ob einer Gewährung eines Sicherheitszuschlages auf die Wohngeldtabellenwerte und der etwaigen Höhe ab dem 01.01.2009" wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet.  Empty Nichtzulassungsbeschwerde begründet, denn die Frage "nach dem Ob einer Gewährung eines Sicherheitszuschlages auf die Wohngeldtabellenwerte und der etwaigen Höhe ab dem 01.01.2009" wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet.

Beitrag von Willi Schartema Mo 7 Okt 2013 - 20:11

Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 27.08.2013 - L 7 AS 934/12 NZB


Eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache kommt unter anderem in Betracht, wenn es widersprechende Entscheidungen von mindestens zwei Landessozialgerichten gibt, oder wenn das Sozialgericht zwar nicht von einer Entscheidung des instanziell übergeordneten Landessozialgerichtes, aber von einer Entscheidung eines anderen Landessozialgerichtes abweicht (vgl. BT-Brs. 12/1217 S. 52 ).

Beim Fehlen eines schlüssigen Konzepts zur Ermittlung der angemessenen (Kalt-)Miete steht gerade nicht fest, wie hoch die angemessene Referenzmiete tatsächlich ist; sie könnte also auch höher als der Tabellenwert nach § 12 WoGG sein (vgl. Beschluss des Senats vom 05.04.2012 – L 7 AS 425/11 B ER, RdNr. 36). Auch ergibt sich aus der bisher vorliegenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht eindeutig, wie die Frage "nach dem Ob einer Gewährung eines Sicherheitszuschlages auf die Wohngeldtabellenwerte und der etwaigen Höhe ab dem 01.01.2009" zu beantworten wäre. Zwar spricht insbesondere die Formulierung "ein ‚Sicherheitszuschlag’ zum jeweiligen Tabellenwert" zu § 8 WoGG bzw. nunmehr § 12 WoGG im Urteil vom 17.12.2009 für die generelle Berücksichtigung eines Zuschlags (B 4 AS 50/09 R; siehe auch BSG, Urteil vom 20.08.2009 B 14 AS 41/08 R, RdNr. 22: "bis zur Höhe der durch einen Zuschlag maßvoll erhöhten Tabellenwerte"). Im Urteil vom 16.04.2013 wird die Gewährung eines Sicherheitszuschlags von 10 % allerdings nur für die Zeit vor dem 01.01.2009 festgestellt (B 14 AS 28/12 R). 


Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/...ds=&sensitive=


Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock

Die Übernahme des Textes für andere Veröffentlichungen und Internetseiten ist nur erlaubt mit der Quellenangabe "Tacheles-Rechtsprechungsticker, http://www.tacheles-sozialhilfe.de"

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