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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 9 Jan 2017 - 17:37

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 21.12.2016 - L 15 SO 301/16 B ER - rechtskräftig


Leitsatz ( Juris )

1. Zur Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Bescheides über die Aufhebung einer Leistungsbewilligung, der Rückforderung gewährter Leistungen der Grundsicherung und der Aufrechnung gegen zukünftige Leistungen der Grundsicherung.

2. Zur Rechtsmäßigkeit des Aufhebungs-, Rückforderungs- und Aufrechnungsbescheides bei Verdacht von sog. "Kick-Back-Zahlungen".
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=189622&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 Quelle:     http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2127/
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