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Aufhebungs- und Erstattungsbescheid - Anordnung der sofortigen Vollziehung - Bestimmtheit eines Bescheides - kick-back-Zahlungen
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 10.01.2017 - L 15 SO 345/16 B ER - rechtskräftig
Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid ist rechtswidrig, da er den Bestimmtheitsanforderungen des § 33 Abs. 1 SGB X nicht genügt - Individualansprüche
Leitsatz ( Redakteur )
1. Vorliegend lässt sich dem Bescheid nicht entnehmen, welcher Betrag gegenüber welchem der Antragsteller aufgehoben und welcher Betrag jeweils von wem zurückgefordert wird. Der sozialhilferechtliche Bedarf ist stets ein individueller, in einer bestimmten Person auftretender Bedarf. Es gibt keine Bedarfsgemeinschaften mehrerer Personen .
2. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB XII [jetzt § 27 Abs. 2 SGB XII] das Einkommen (und Vermögen) des Leistungsberechtigten und seines Partners "gemeinsam" zu berücksichtigen ist. Die Formulierung in § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB XII ändert nichts daran, dass die jeweiligen Mitglieder der Einsatzgemeinschaft wie zuvor unter der Geltung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) Individualansprüche gegen den Sozialhilfeträger haben und derjenige, der nicht bedürftig ist, nicht etwa wegen der "gemeinsamen" Berücksichtigung des Einkommens ( ) Sozialhilfe beanspruchen könnte (BSG, Urteil vom 09. Juni 2011 – B 8 SO 20/09 R).
Daraus folgt, dass auch eine Aufhebung und Erstattung individuell jedem Hilfebedürftigen gegenüber zu erfolgen hat. Diesem Erfordernis entspricht der Bescheid nicht.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=190221&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2144/
Willi S
Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid ist rechtswidrig, da er den Bestimmtheitsanforderungen des § 33 Abs. 1 SGB X nicht genügt - Individualansprüche
Leitsatz ( Redakteur )
1. Vorliegend lässt sich dem Bescheid nicht entnehmen, welcher Betrag gegenüber welchem der Antragsteller aufgehoben und welcher Betrag jeweils von wem zurückgefordert wird. Der sozialhilferechtliche Bedarf ist stets ein individueller, in einer bestimmten Person auftretender Bedarf. Es gibt keine Bedarfsgemeinschaften mehrerer Personen .
2. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB XII [jetzt § 27 Abs. 2 SGB XII] das Einkommen (und Vermögen) des Leistungsberechtigten und seines Partners "gemeinsam" zu berücksichtigen ist. Die Formulierung in § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB XII ändert nichts daran, dass die jeweiligen Mitglieder der Einsatzgemeinschaft wie zuvor unter der Geltung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) Individualansprüche gegen den Sozialhilfeträger haben und derjenige, der nicht bedürftig ist, nicht etwa wegen der "gemeinsamen" Berücksichtigung des Einkommens ( ) Sozialhilfe beanspruchen könnte (BSG, Urteil vom 09. Juni 2011 – B 8 SO 20/09 R).
Daraus folgt, dass auch eine Aufhebung und Erstattung individuell jedem Hilfebedürftigen gegenüber zu erfolgen hat. Diesem Erfordernis entspricht der Bescheid nicht.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=190221&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2144/
Willi S
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