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Illegal erzieltes Einkommen und sozialhilferechtlicher Bedarf - Kick-Back-Zahlungen als Einkommen - Kick-Back-Zahlungen waren von vornherein nicht zum endgültigen Verbleib im Vermögen der Antragstellerin bestimmt.
Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 21.10.2016 - S 146 SO 1487/16 ER
Es ist inkonsequent, Gewinne aus kriminellen Handlungen auf die Sozialhilfe anzurechnen, denn Hilfeempfänger dürften grundsätzlich nicht auf Einnahmequellen verwiesen werden, die von der Rechtsordnung missbilligt werden.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Illegal - durch Begehung von Straftaten - erzieltes Einkommen ist nicht im Rahmen sozialhilferechtlichen Bedarfberechnung anrechenbar.
2. Denn Gewinne aus Straftaten sind nicht als Einkommen im Sinne von § 82 Abs. 1 SGB XII anzusehen (a. A. VG Frankfurt vom 20. August 2003, 3 G 3283/03, juris, Rn. 6; SG Berlin vom 13. September 2016, S 195 SO 1333/16 ER, unveröffentlicht).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=188635&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: ebenso a. A. : Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 26. Oktober 2016 - S 145 SO 1411/16 ER - Einkünfte aus strafbaren Handlungen sind anrechenbares Einkommen im Sinne des § 82 SGB 12.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2101/
Willi S
Es ist inkonsequent, Gewinne aus kriminellen Handlungen auf die Sozialhilfe anzurechnen, denn Hilfeempfänger dürften grundsätzlich nicht auf Einnahmequellen verwiesen werden, die von der Rechtsordnung missbilligt werden.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Illegal - durch Begehung von Straftaten - erzieltes Einkommen ist nicht im Rahmen sozialhilferechtlichen Bedarfberechnung anrechenbar.
2. Denn Gewinne aus Straftaten sind nicht als Einkommen im Sinne von § 82 Abs. 1 SGB XII anzusehen (a. A. VG Frankfurt vom 20. August 2003, 3 G 3283/03, juris, Rn. 6; SG Berlin vom 13. September 2016, S 195 SO 1333/16 ER, unveröffentlicht).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=188635&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: ebenso a. A. : Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 26. Oktober 2016 - S 145 SO 1411/16 ER - Einkünfte aus strafbaren Handlungen sind anrechenbares Einkommen im Sinne des § 82 SGB 12.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2101/
Willi S
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