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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs nach Anordnung der sofortigen Vollziehung

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Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs nach Anordnung der sofortigen Vollziehung  Empty Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs nach Anordnung der sofortigen Vollziehung

Beitrag von Willi Schartema Mo 3 Apr 2017 - 10:18

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 03.02.2017 - L 23 SO 56/17 B ER rechtskräftig


Begründungspflicht der Behörde bei Anordnung der sofortigen Vollziehung

Leitsatz ( Redakteur )


1. Der Gesetzgeber hat die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem SGB XII - anders als nach § 39 SGB II für die Aufhebung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gerade nicht ausgeschlossen (vgl. Beschluss des Senats vom 13. Juli 2009 - L 23 SO 89/09 B ER).

2. Im gesetzlichen Regelfall der Aufhebung von Leistungen von Sozialhilfe hat daher der Sozialhilfeträger - trotz angenommener Rechtswidrigkeit des weiteren Leistungsbezuges - nach dem Gesetz Leistungen während eines Rechtsbehelfsverfahrens zu erbringen und ist mit der Ungewissheit der Einbringlichkeit zu Unrecht gezahlter Leistungen belastet. Die Anführung der Umstände des Normalfalls können daher formell nicht die Anforderungen der Begründung des Sofortvollzuges erfüllen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=191098&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle:       http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2170/
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