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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zum Anspruch auf Sozialhilfeleistungen für Unionsbürger, wenn die zuständige Ausländerbehörde den Verlust der Freizügigkeitsberechtigung festgestellt hat Leistungsausschluss nach § 23 Abs 3 Satz 1, 1. Alt. SGB XII Anspruch auf das zum Lebensunterhalt  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Zum Anspruch auf Sozialhilfeleistungen für Unionsbürger, wenn die zuständige Ausländerbehörde den Verlust der Freizügigkeitsberechtigung festgestellt hat Leistungsausschluss nach § 23 Abs 3 Satz 1, 1. Alt. SGB XII Anspruch auf das zum Lebensunterhalt  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Zum Anspruch auf Sozialhilfeleistungen für Unionsbürger, wenn die zuständige Ausländerbehörde den Verlust der Freizügigkeitsberechtigung festgestellt hat Leistungsausschluss nach § 23 Abs 3 Satz 1, 1. Alt. SGB XII Anspruch auf das zum Lebensunterhalt  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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Zum Anspruch auf Sozialhilfeleistungen für Unionsbürger, wenn die zuständige Ausländerbehörde den Verlust der Freizügigkeitsberechtigung festgestellt hat Leistungsausschluss nach § 23 Abs 3 Satz 1, 1. Alt. SGB XII Anspruch auf das zum Lebensunterhalt  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema

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Zum Anspruch auf Sozialhilfeleistungen für Unionsbürger, wenn die zuständige Ausländerbehörde den Verlust der Freizügigkeitsberechtigung festgestellt hat Leistungsausschluss nach § 23 Abs 3 Satz 1, 1. Alt. SGB XII Anspruch auf das zum Lebensunterhalt  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema

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Zum Anspruch auf Sozialhilfeleistungen für Unionsbürger, wenn die zuständige Ausländerbehörde den Verlust der Freizügigkeitsberechtigung festgestellt hat Leistungsausschluss nach § 23 Abs 3 Satz 1, 1. Alt. SGB XII Anspruch auf das zum Lebensunterhalt  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema

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Zum Anspruch auf Sozialhilfeleistungen für Unionsbürger, wenn die zuständige Ausländerbehörde den Verlust der Freizügigkeitsberechtigung festgestellt hat Leistungsausschluss nach § 23 Abs 3 Satz 1, 1. Alt. SGB XII Anspruch auf das zum Lebensunterhalt  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema

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Zum Anspruch auf Sozialhilfeleistungen für Unionsbürger, wenn die zuständige Ausländerbehörde den Verlust der Freizügigkeitsberechtigung festgestellt hat Leistungsausschluss nach § 23 Abs 3 Satz 1, 1. Alt. SGB XII Anspruch auf das zum Lebensunterhalt  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema

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Zum Anspruch auf Sozialhilfeleistungen für Unionsbürger, wenn die zuständige Ausländerbehörde den Verlust der Freizügigkeitsberechtigung festgestellt hat Leistungsausschluss nach § 23 Abs 3 Satz 1, 1. Alt. SGB XII Anspruch auf das zum Lebensunterhalt  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema

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Zum Anspruch auf Sozialhilfeleistungen für Unionsbürger, wenn die zuständige Ausländerbehörde den Verlust der Freizügigkeitsberechtigung festgestellt hat Leistungsausschluss nach § 23 Abs 3 Satz 1, 1. Alt. SGB XII Anspruch auf das zum Lebensunterhalt  EmptyMo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema

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Zum Anspruch auf Sozialhilfeleistungen für Unionsbürger, wenn die zuständige Ausländerbehörde den Verlust der Freizügigkeitsberechtigung festgestellt hat Leistungsausschluss nach § 23 Abs 3 Satz 1, 1. Alt. SGB XII Anspruch auf das zum Lebensunterhalt

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Zum Anspruch auf Sozialhilfeleistungen für Unionsbürger, wenn die zuständige Ausländerbehörde den Verlust der Freizügigkeitsberechtigung festgestellt hat Leistungsausschluss nach § 23 Abs 3 Satz 1, 1. Alt. SGB XII Anspruch auf das zum Lebensunterhalt  Empty Zum Anspruch auf Sozialhilfeleistungen für Unionsbürger, wenn die zuständige Ausländerbehörde den Verlust der Freizügigkeitsberechtigung festgestellt hat Leistungsausschluss nach § 23 Abs 3 Satz 1, 1. Alt. SGB XII Anspruch auf das zum Lebensunterhalt

Beitrag von Willi Schartema Di 3 Jan 2017 - 7:02

 Unerlässliche

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 25.11.2016 - L 11 AS 567/16 B ER

Leitsatz ( Juris )

1. Zum Anspruch auf Sozialhilfeleistungen für Unionsbürger nach § 23 Abs 1 Satz 3 SGB XII, wenn die zuständige Ausländerbehörde den Verlust der Freizügigkeitsberechtigung festgestellt hat (keine Ermessensreduzierung auf Null; BSG, Urteil vom 03.12.2015 x B 4 AS 44/15 R).

2. Ungeachtet der Frage der Durchsetzbarkeit, die davon abhängt, ob Rechtsmittel eingelegt worden sind, begründet bereits die bloße Verlustfeststellung eine Ausreisepflicht.

3. Zu den Voraussetzungen eines Leistungsausschlusses nach § 23 Abs 3 Satz 1, 1. Alt. SGB XII (Einreise mit dem Zweck der Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen).

4. Es ist aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten, das Existenzminimum auch derjenigen ausreisepflichtigen Ausländer sicherzustellen, die einem einfachgesetzlichen vollständigen Leistungsausschluss (hier: § 23 Abs 3 Satz 1 SGB XII) unterfallen. Für diesen vollständig von Sozialhilfeleistungen ausgeschlossenen Personenkreis besteht aber nur ein Anspruch auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche.

5. Die Bestimmung von Art und Umfang des zur Sicherstellung des zum Lebensunterhalt Unerlässlichen ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Einen geeigneten Orientierungsmaßstab enthält der im Gesetzesentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialhilfe vom 7. November 2016 (BT Drucks. 18/10211) in Artikel 2 (Änderung des § 23 SGB XII) für solche "Überbrückungsleistungen" vorgesehene Leistungskatalog.

6. Der zuständige Leistungsträger ist nicht - wie bei Ansprüchen nach dem SGB XII oder nach dem SGB II - verpflichtet, ausreisepflichtigen EU Bürgern für den restlichen Zeitraum ihres noch bevorstehenden Kurzaufenthaltes die Kosten einer angemessenen eigenen Wohnung i.S.d. § 22 Abs 1 SGB II oder des § 35 Abs 2 SGB XII zu zahlen. Dies rechtfertigt sich u.a. aus den in der Begründung des o.g. Gesetzentwurfs (BT Drucks. 18/10211, S. 13 ff: Begründung zu Art 2) dargelegten Erwägungen, wonach der Umfang von Überbrückungsleistungen mit dem Ziel der Vermeidung von Fehlanreizen zur Wiedereinreise an den eingeschränkten Leistungen nach § 1a Abs 2 Asylbewerberleistungsgesetz orientiert ist. So kann der Unterkunftsbedarf auch z.B. durch das Angebot der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft gedeckt werden. Ebenso wenig ist der zuständige Leistungsträger gezwungen, andere zur Sicherstellung des zum Lebensunterhalt Unerlässlichen erforderliche Leistungen ausschließlich in Geld zu erbringen. In Anlehnung an § 1a Abs 2 Satz 4 AsylbLG kommen stattdessen insbesondere auch Sachleistungen in Betracht.

7. In zeitlicher Hinsicht ist die Gewährung des zum Lebensunterhalt Unerlässlichen für Personen, die nach erfolgter Verlustfeststellung ausreisepflichtig sind, lediglich für die Zeit bis zur nächsten zumutbaren Ausreisemöglichkeit verfassungsrechtlich geboten. Grundsätzlich begegnet eine enge zeitliche Begrenzung der zum Lebensunterhalt unerlässlichen Leistungen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn es sich um EU Bürger handelt, die aufgrund erfolgter Verlustfeststellung ausreisepflichtig sind. Dieser Personenkreis kann im Sinne einer Selbsthilfemöglichkeit darauf verwiesen werden, die erforderlichen Existenzsicherungsleistungen durch die Inanspruchnahme von Sozialleistungen im Heimatstaat zu realisieren (hier: Sozialhilfe in Bulgarien).
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=1A21A20D5C0530DBA482746334376CCC.jp20?doc.id=JURE160020977&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint
 Quelle:     http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2125/
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