Suchen
Impressum
Impressum Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.deNeueste Themen
§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29Zum Anspruch auf Sozialhilfeleistungen für Unionsbürger, wenn die zuständige Ausländerbehörde den Verlust der Freizügigkeitsberechtigung festgestellt hat Leistungsausschluss nach § 23 Abs 3 Satz 1, 1. Alt. SGB XII Anspruch auf das zum Lebensunterhalt
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG:
Seite 1 von 1
Zum Anspruch auf Sozialhilfeleistungen für Unionsbürger, wenn die zuständige Ausländerbehörde den Verlust der Freizügigkeitsberechtigung festgestellt hat Leistungsausschluss nach § 23 Abs 3 Satz 1, 1. Alt. SGB XII Anspruch auf das zum Lebensunterhalt
Unerlässliche
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 25.11.2016 - L 11 AS 567/16 B ER
Leitsatz ( Juris )
1. Zum Anspruch auf Sozialhilfeleistungen für Unionsbürger nach § 23 Abs 1 Satz 3 SGB XII, wenn die zuständige Ausländerbehörde den Verlust der Freizügigkeitsberechtigung festgestellt hat (keine Ermessensreduzierung auf Null; BSG, Urteil vom 03.12.2015 x B 4 AS 44/15 R).
2. Ungeachtet der Frage der Durchsetzbarkeit, die davon abhängt, ob Rechtsmittel eingelegt worden sind, begründet bereits die bloße Verlustfeststellung eine Ausreisepflicht.
3. Zu den Voraussetzungen eines Leistungsausschlusses nach § 23 Abs 3 Satz 1, 1. Alt. SGB XII (Einreise mit dem Zweck der Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen).
4. Es ist aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten, das Existenzminimum auch derjenigen ausreisepflichtigen Ausländer sicherzustellen, die einem einfachgesetzlichen vollständigen Leistungsausschluss (hier: § 23 Abs 3 Satz 1 SGB XII) unterfallen. Für diesen vollständig von Sozialhilfeleistungen ausgeschlossenen Personenkreis besteht aber nur ein Anspruch auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche.
5. Die Bestimmung von Art und Umfang des zur Sicherstellung des zum Lebensunterhalt Unerlässlichen ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Einen geeigneten Orientierungsmaßstab enthält der im Gesetzesentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialhilfe vom 7. November 2016 (BT Drucks. 18/10211) in Artikel 2 (Änderung des § 23 SGB XII) für solche "Überbrückungsleistungen" vorgesehene Leistungskatalog.
6. Der zuständige Leistungsträger ist nicht - wie bei Ansprüchen nach dem SGB XII oder nach dem SGB II - verpflichtet, ausreisepflichtigen EU Bürgern für den restlichen Zeitraum ihres noch bevorstehenden Kurzaufenthaltes die Kosten einer angemessenen eigenen Wohnung i.S.d. § 22 Abs 1 SGB II oder des § 35 Abs 2 SGB XII zu zahlen. Dies rechtfertigt sich u.a. aus den in der Begründung des o.g. Gesetzentwurfs (BT Drucks. 18/10211, S. 13 ff: Begründung zu Art 2) dargelegten Erwägungen, wonach der Umfang von Überbrückungsleistungen mit dem Ziel der Vermeidung von Fehlanreizen zur Wiedereinreise an den eingeschränkten Leistungen nach § 1a Abs 2 Asylbewerberleistungsgesetz orientiert ist. So kann der Unterkunftsbedarf auch z.B. durch das Angebot der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft gedeckt werden. Ebenso wenig ist der zuständige Leistungsträger gezwungen, andere zur Sicherstellung des zum Lebensunterhalt Unerlässlichen erforderliche Leistungen ausschließlich in Geld zu erbringen. In Anlehnung an § 1a Abs 2 Satz 4 AsylbLG kommen stattdessen insbesondere auch Sachleistungen in Betracht.
7. In zeitlicher Hinsicht ist die Gewährung des zum Lebensunterhalt Unerlässlichen für Personen, die nach erfolgter Verlustfeststellung ausreisepflichtig sind, lediglich für die Zeit bis zur nächsten zumutbaren Ausreisemöglichkeit verfassungsrechtlich geboten. Grundsätzlich begegnet eine enge zeitliche Begrenzung der zum Lebensunterhalt unerlässlichen Leistungen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn es sich um EU Bürger handelt, die aufgrund erfolgter Verlustfeststellung ausreisepflichtig sind. Dieser Personenkreis kann im Sinne einer Selbsthilfemöglichkeit darauf verwiesen werden, die erforderlichen Existenzsicherungsleistungen durch die Inanspruchnahme von Sozialleistungen im Heimatstaat zu realisieren (hier: Sozialhilfe in Bulgarien).
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=1A21A20D5C0530DBA482746334376CCC.jp20?doc.id=JURE160020977&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2125/
Willi S
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 25.11.2016 - L 11 AS 567/16 B ER
Leitsatz ( Juris )
1. Zum Anspruch auf Sozialhilfeleistungen für Unionsbürger nach § 23 Abs 1 Satz 3 SGB XII, wenn die zuständige Ausländerbehörde den Verlust der Freizügigkeitsberechtigung festgestellt hat (keine Ermessensreduzierung auf Null; BSG, Urteil vom 03.12.2015 x B 4 AS 44/15 R).
2. Ungeachtet der Frage der Durchsetzbarkeit, die davon abhängt, ob Rechtsmittel eingelegt worden sind, begründet bereits die bloße Verlustfeststellung eine Ausreisepflicht.
3. Zu den Voraussetzungen eines Leistungsausschlusses nach § 23 Abs 3 Satz 1, 1. Alt. SGB XII (Einreise mit dem Zweck der Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen).
4. Es ist aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten, das Existenzminimum auch derjenigen ausreisepflichtigen Ausländer sicherzustellen, die einem einfachgesetzlichen vollständigen Leistungsausschluss (hier: § 23 Abs 3 Satz 1 SGB XII) unterfallen. Für diesen vollständig von Sozialhilfeleistungen ausgeschlossenen Personenkreis besteht aber nur ein Anspruch auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche.
5. Die Bestimmung von Art und Umfang des zur Sicherstellung des zum Lebensunterhalt Unerlässlichen ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Einen geeigneten Orientierungsmaßstab enthält der im Gesetzesentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialhilfe vom 7. November 2016 (BT Drucks. 18/10211) in Artikel 2 (Änderung des § 23 SGB XII) für solche "Überbrückungsleistungen" vorgesehene Leistungskatalog.
6. Der zuständige Leistungsträger ist nicht - wie bei Ansprüchen nach dem SGB XII oder nach dem SGB II - verpflichtet, ausreisepflichtigen EU Bürgern für den restlichen Zeitraum ihres noch bevorstehenden Kurzaufenthaltes die Kosten einer angemessenen eigenen Wohnung i.S.d. § 22 Abs 1 SGB II oder des § 35 Abs 2 SGB XII zu zahlen. Dies rechtfertigt sich u.a. aus den in der Begründung des o.g. Gesetzentwurfs (BT Drucks. 18/10211, S. 13 ff: Begründung zu Art 2) dargelegten Erwägungen, wonach der Umfang von Überbrückungsleistungen mit dem Ziel der Vermeidung von Fehlanreizen zur Wiedereinreise an den eingeschränkten Leistungen nach § 1a Abs 2 Asylbewerberleistungsgesetz orientiert ist. So kann der Unterkunftsbedarf auch z.B. durch das Angebot der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft gedeckt werden. Ebenso wenig ist der zuständige Leistungsträger gezwungen, andere zur Sicherstellung des zum Lebensunterhalt Unerlässlichen erforderliche Leistungen ausschließlich in Geld zu erbringen. In Anlehnung an § 1a Abs 2 Satz 4 AsylbLG kommen stattdessen insbesondere auch Sachleistungen in Betracht.
7. In zeitlicher Hinsicht ist die Gewährung des zum Lebensunterhalt Unerlässlichen für Personen, die nach erfolgter Verlustfeststellung ausreisepflichtig sind, lediglich für die Zeit bis zur nächsten zumutbaren Ausreisemöglichkeit verfassungsrechtlich geboten. Grundsätzlich begegnet eine enge zeitliche Begrenzung der zum Lebensunterhalt unerlässlichen Leistungen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn es sich um EU Bürger handelt, die aufgrund erfolgter Verlustfeststellung ausreisepflichtig sind. Dieser Personenkreis kann im Sinne einer Selbsthilfemöglichkeit darauf verwiesen werden, die erforderlichen Existenzsicherungsleistungen durch die Inanspruchnahme von Sozialleistungen im Heimatstaat zu realisieren (hier: Sozialhilfe in Bulgarien).
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=1A21A20D5C0530DBA482746334376CCC.jp20?doc.id=JURE160020977&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2125/
Willi S
Ähnliche Themen
» Zum Anspruch auf SGB II-Leistungen nach § 7 Abs. 1 Satz 4 SGB II, wenn die zuständige Ausländerbehörde den Verlust der Freizügigkeitsberechtigung festgestellt hat. Auch wenn gegen den Bescheid der Ausländerbehörde Widerspruch eingelegt worden ist und
» Wenn bei einem litauischen Staatsangehörigen gemäß § 6 FreizügG/EU der Verlust seines Freizügigkeitsrechts festgestellt und ihm eine Duldung nach § 60a AufenthG ausgestellt wurde, dann folgt hieraus sein grundsätzlicher Leistungsanspruch entsprechend
» Sozialhilfeleistungen für Zeiten der Untersuchungshaft - Anspruch auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27 Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit § 27a Satz 1 SGB XII in Höhe von 15% der Regelbedarfsstufe 1 - keinen Anspruch auf einen Barbetrag
» Für die Frage, ob Personen, die nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II vom Bezug von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sind, einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII haben, ist bei der Prüfung, ob ein Anordnungsanspruch besteht,
» Auch nach neuer Gesetzeslage hat ein kroatischer Staatsangehöriger Anspruch auf ALG II - Gewährung vorläufiger Leistungen nach § 41a Abs 7 SGB 2, denn wenn der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr 2 b SGB II verfassungswidrig sein sollte, ergäben
» Wenn bei einem litauischen Staatsangehörigen gemäß § 6 FreizügG/EU der Verlust seines Freizügigkeitsrechts festgestellt und ihm eine Duldung nach § 60a AufenthG ausgestellt wurde, dann folgt hieraus sein grundsätzlicher Leistungsanspruch entsprechend
» Sozialhilfeleistungen für Zeiten der Untersuchungshaft - Anspruch auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27 Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit § 27a Satz 1 SGB XII in Höhe von 15% der Regelbedarfsstufe 1 - keinen Anspruch auf einen Barbetrag
» Für die Frage, ob Personen, die nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II vom Bezug von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sind, einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII haben, ist bei der Prüfung, ob ein Anordnungsanspruch besteht,
» Auch nach neuer Gesetzeslage hat ein kroatischer Staatsangehöriger Anspruch auf ALG II - Gewährung vorläufiger Leistungen nach § 41a Abs 7 SGB 2, denn wenn der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr 2 b SGB II verfassungswidrig sein sollte, ergäben
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG:
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
Di 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema
» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Mo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema
» Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Mo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema
» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema
» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema
» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Mo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema
» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Mo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema
» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Mo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema
» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema
» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Mo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema