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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Di 27 Dez 2016 - 9:05

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 15.12.2016 - L 9 SO 631/16 B ER- rechtskräftig



Leitsatz ( Redakteur )


1. Unabweisbar kann wegen der Subsidiarität der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 2 SGB XII) ein medizinischer Bedarf grundsätzlich nur dann sein, wenn nicht die gesetzliche Krankenversicherung oder Dritte zur Leistungserbringung, also zur Bedarfsdeckung, verpflichtet sind (so zum Härtefallmehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II BSG, Urt. v 20.01.2016 - B 14 AS 8/15 R). Besteht aufgrund der Erkrankung des Antragstellers eine gegenüber der Versorgung mit Medizinal-Cannabisblüten vorrangige und zumutbare alternative Krankenbehandlung in der Zuständigkeit der Krankenkasse (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 und 3 SGB V), fehlt es am Merkmal der Unabweisbarkeit.

2. Ein Anspruch des Antragstellers aus § 73 Satz 1 SGB XII kommt offensichtlich nicht in Betracht. Beschränkungen des Leistungsumfangs nach dem SGB V dürfen nicht durch eine Anwendung des § 73 SGB XII umgangen werden (vgl. Senat, Urt. v. 21.02.2013 - L 9 SO 455/11 ).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=189559&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2120/
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