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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 19 Dez 2016 - 9:44

 Anwendbarkeit des § 48 SGB 10 - Divergenz - Bindung des Beschwerdegerichts an die Hilfsbegründung, dass die Voraussetzungen der obergerichtlichen Rechtsprechung erfüllt seien

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 04.08.2016 - L 7 BK 15/15 NZB
Leitsätze ( Juris )

1. Eine zum Zeitpunkt der Leistungsbewilligung nicht voraussehbare zusätzliche Jahresgratifikation stellt kein schwankendes Einkommen dar, deren Berücksichtigung nur im Rahmen des § 45 SGB X möglich wäre, weil nur mit vorläufigem und nicht mit endgültigem Bescheid zu bewilligen gewesen wäre.

2. Weicht ein Sozialgericht von höchstrichterlicher Rechtsprechung ab, erklärt aber gleichzeitig mit einer salvatorischen Erwägung, dass die Voraussetzungen der nicht berücksichtigten Rechtsprechung auch erfüllt seien, ist das Beschwerdegericht an diese Hilfsbegründung gebunden, selbst wenn sie offensichtlich falsch ist.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=187664&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2114/
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