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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Die Frage, wie lange eine Zuweisung zu einer Arbeitsgelegenheit erfolgen dürfe, hat keine grundsätzliche Bedeutung - weiterhin ist die Frage nicht klärungsbedürftig
Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 05.08.2014 - L 9 AS 314/14 NZB - rechtskräftig
Leitsätze ( Autor)
1. Aus § 16d SGB II, welcher Arbeitsgelegenheiten regelt, ergibt sich keine Begrenzung auf eine bestimmte Dauer der einzelnen Arbeitsgelegenheit. Lediglich in Abs. 6 ist geregelt, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nicht länger als insgesamt 24 Monate in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden dürfen. Eine Beschränkung auf maximal sechs Monate ist nicht vorgesehen.
2. Nachdem die Zuweisung zu einer Arbeitsgelegenheit keinen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Bewilligungsabschnitt oder auch mit der Geltungsdauer einer Eingliederungsvereinbarung hat, ist auch nicht ersichtlich, wieso auf die Regelung des § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II oder des § 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II zurückgegriffen werden sollte. Zum einen fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke, denn es ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber eine Regelung über die Zuweisungsdauer für erforderlich hielt. Hierfür besteht auch kein Bedürfnis.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=175932&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1791/
Willi S
Leitsätze ( Autor)
1. Aus § 16d SGB II, welcher Arbeitsgelegenheiten regelt, ergibt sich keine Begrenzung auf eine bestimmte Dauer der einzelnen Arbeitsgelegenheit. Lediglich in Abs. 6 ist geregelt, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nicht länger als insgesamt 24 Monate in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden dürfen. Eine Beschränkung auf maximal sechs Monate ist nicht vorgesehen.
2. Nachdem die Zuweisung zu einer Arbeitsgelegenheit keinen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Bewilligungsabschnitt oder auch mit der Geltungsdauer einer Eingliederungsvereinbarung hat, ist auch nicht ersichtlich, wieso auf die Regelung des § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II oder des § 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II zurückgegriffen werden sollte. Zum einen fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke, denn es ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber eine Regelung über die Zuweisungsdauer für erforderlich hielt. Hierfür besteht auch kein Bedürfnis.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=175932&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1791/
Willi S
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