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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch auf Bewilligung von Leistungen für die Anschaffung einer Waschmaschine hat. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.

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Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch auf Bewilligung von Leistungen für die Anschaffung einer Waschmaschine hat. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.  Empty Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch auf Bewilligung von Leistungen für die Anschaffung einer Waschmaschine hat. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.

Beitrag von Willi Schartema Mo 23 Jan 2017 - 10:17

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 13.12.2016 - L 7 AS 2048/15 NZB - rechtskräftig


Ein Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe für die Anschaffung einer Waschmaschine besteht auch, wenn es sich um einen Einpersonenhaushalt handelt.

Leitsatz ( Redakteur )


1. Vom BSG ist bereits entschieden worden, dass eine Waschmaschine zu den für eine geordnete Haushaltsführung erforderlichen Haushaltsgeräten zählt (BSG, Urteil vom 19.09.2008 - B 14 AS 64/07 R). Eine Unterscheidung nach der Anzahl der Haushaltsangehörigen wird dabei vom BSG nicht vorgenommen. Somit kann eine Waschmaschine grundsätzlich Bedarf für Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte iSd § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II sein.

2. Die vom Beklagten angeführtem hiervon abweichende Entscheidung des SG Freiburg vom 26.04.2006 - S 12 AS 393/06 ist aufgrund dieser Rechtsprechung des BSG überholt und begründet eine grundsätzliche Bedeutung nicht.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=189961&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle:   http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2134/
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