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Keine Haftung des Betreuers bei redlicher Verwendung der zu Unrecht gezahlten Rente
Die gerichtlich bestellte Betreuerin verwendete, ohne Kenntnis vom Tod des Betreuten zu haben, die nach dessen Tod zu Unrecht gezahlte Rente zur Begleichung seiner offenen Rechnungen. Der Rentenversicherungsträger forderte von der Betreuerin, als er vom Tod des Versicherten erfuhr, die Rückzahlung der über den Tod hinaus gezahlten Rente, denn das kontoführende Geldinstitut konnte nicht zur Rücküberweisung herangezogen werden. Dieses hatte erst nach Ausführung der von der Betreuerin beauftragten Überweisungen vom Tod des Kontoinhabers erfahren.
Weiter: Medieninformation Nr. 26/16: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=ps&Datum=2016&nr=14460&pos=0&anz=26
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2114/
Willi S
Weiter: Medieninformation Nr. 26/16: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=ps&Datum=2016&nr=14460&pos=0&anz=26
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Willi S
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