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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Sozialhilfe - Einkommenseinsatz - Leistungen der russischen Rentenversicherung - Invalidenrente, DEMO Rente, Erhöhungsbetrag bei Altersarbeitsrenten - keine Anrechnungsfreiheit nach § 82 Abs 1 S 1 SGB 12 analog - keine Vergleichbarkeit mit der Grundrente

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Beitrag von Willi Schartema Di 5 Jul 2016 - 7:41

 nach dem BVG - Verfassungsmäßigkeit - Verteilung auf einen angemessenen Zeitraum

BSG, Urteil v. 30.06.2016 - - B 8 SO 3/15 R

Hinweis Gericht

Sonderrente für Leningrad-Überlebende mindert Sozialhilfe nicht

Überlebende der Leningrader Blockade müssen sich eine deswegen gezahlte russische Zusatzrente nicht als Einkommen auf deutsche Sozialhilfeleistungen anrechnen lassen.

Eine Rente wegen der Teilnahme am Zweiten Weltkrieg mindert dagegen die deutschen Sozialleistungen.

Quelle: http://www.welt.de/newsticker/news2/article156711593/Sonderrente-fuer-Leningrad-Ueberlebende-mindert-Sozialhilfe-nicht.html


Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2031/


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