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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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(Insolvenzgeldanspruch des Hauptunternehmers - Insolvenz des Nachunternehmers - Erfüllung der Zahlungspflicht aus § 14 AentG - kein gesetzlicher Forderungsübergang - vertragliche Abtretung der Arbeitsentgeltansprüche - Haftung der BA - keine Anwendbarkeit
des § 170 Abs 4 SGB 3 - kein Vertrag zu Lasten Dritter)
SG Speyer, Urteil v. 25.04.2018 - S 1 AL 181/16
Leitsatz ( Juris )
1. Wird ein Hauptunternehmer von den Arbeitnehmern des Nachunternehmers bei dessen drohender Insolvenz nach § 14 AentG in Anspruch genommen, geht der Arbeitsentgeltanspruch der Arbeitnehmer nicht kraft Gesetzes auf den Hauptunternehmer über. (Rn.31)
2. Soweit die Arbeitnehmer des Nachunternehmers ihre Ansprüche auf Arbeitsentgelt rechtsgeschäftlich an den Hauptunternehmer wirksam abgetreten haben, kann der Hauptunternehmer von der BA Zahlung von Insolvenzgeld verlangen. (Rn.33)
3. Im Falle der Insolvenz des Nachunternehmers haftet letztlich die BA auch im Verhältnis zum Hauptunternehmer für die insolvenzgeldgesicherten Arbeitsentgeltansprüche. (Rn.42)
Quelle: http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/m7n/page/bsrlpprod.psml?doc.hl=1&doc.id=JURE180008472&documentnumber=2&numberofresults=2143&doctyp=juris-r&showdoccase=1&doc.part=K¶mfromHL=true#focuspoint
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2376/
Willi S
SG Speyer, Urteil v. 25.04.2018 - S 1 AL 181/16
Leitsatz ( Juris )
1. Wird ein Hauptunternehmer von den Arbeitnehmern des Nachunternehmers bei dessen drohender Insolvenz nach § 14 AentG in Anspruch genommen, geht der Arbeitsentgeltanspruch der Arbeitnehmer nicht kraft Gesetzes auf den Hauptunternehmer über. (Rn.31)
2. Soweit die Arbeitnehmer des Nachunternehmers ihre Ansprüche auf Arbeitsentgelt rechtsgeschäftlich an den Hauptunternehmer wirksam abgetreten haben, kann der Hauptunternehmer von der BA Zahlung von Insolvenzgeld verlangen. (Rn.33)
3. Im Falle der Insolvenz des Nachunternehmers haftet letztlich die BA auch im Verhältnis zum Hauptunternehmer für die insolvenzgeldgesicherten Arbeitsentgeltansprüche. (Rn.42)
Quelle: http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/m7n/page/bsrlpprod.psml?doc.hl=1&doc.id=JURE180008472&documentnumber=2&numberofresults=2143&doctyp=juris-r&showdoccase=1&doc.part=K¶mfromHL=true#focuspoint
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2376/
Willi S
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