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Keine Anwendbarkeit des § 22 Abs 1 S 4 SGB 2 aF(jetzt § 22 Abs. 3 SGB 2) bei zweckwidriger Verwendung der Leistungen für Unterkunft und Heizung
BSG,Urteil vom 16.05.2012,-B 4 AS 159/11 R -
§ 22 Abs 1 S 4 Halbs 1 SGB 2 a.F.(jetzt § 22 Abs. 3 SGB 2) findet keine
Anwendung, wenn ein Hilfebedürftiger die Betriebskostenvorauszahlungen
nicht weitergeleitet, sondern zweckwidrig verbraucht hat
Der erkennende Senat hat die Regelung des § 22 Abs 1 S 4 SGB II bereits
in der Weise konkretisiert, dass es sich bei den auf der
Tatbestandsseite der Norm aufgeführten Rückzahlungen oder Guthaben bzw
Gutschriften um Einkommen iS des § 11 SGB II handelt.
Modifiziert werden durch die Regelung lediglich die in § 19 S 3 SGB II
(ebenfalls idF des Fortentwicklungsgesetzes) bestimmte Reihenfolge der
Berücksichtigung von Einkommen, der Zeitpunkt des Zuflusses als
Einkommen und - durch die ausdrückliche gesetzliche Zuordnung zu den
Aufwendungen für Unterkunft und Heizung - die Regeln des § 11 Abs 2 SGB
II (BSG Urteil vom 22.3.2012 - B 4 AS 139/11 R -).
Die vom Senat im Urteil vom 22.3.2012 - B 4 AS 139/11 R -
vorgenommene und ausführlich begründete Einordnung der von § 22 Abs 1 S 4
SGB II erfassten Guthaben bzw Gutschriften und Rückzahlungen als
Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II schließt es aus, auch bei einem
"fiktiv errechneten Guthaben" die Rechtswirkung einer Minderung der
Aufwendungen eintreten zu lassen.
Die Klägerin hat kein zu berücksichtigendes Einkommen erzielt. Es
handelt sich bei den einbehaltenen Beträgen insbesondere nicht um ein
Guthaben iS des § 22 Abs 1 S 4 SGB II, denn die fraglichen Beträge
wurden vom Vermieter nicht bei künftigen Mietzahlungen "gutgeschrieben"
(vgl zur Aufrechnung von Guthaben mit Mietschulden BSG Urteil vom
16.5.2012 - B 4 AS 132/11 R).
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2012&nr=12607&pos=5&anz=85
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/08/keine-anwendbarkeit-des-22-abs-1-s-4.html
Willi S
§ 22 Abs 1 S 4 Halbs 1 SGB 2 a.F.(jetzt § 22 Abs. 3 SGB 2) findet keine
Anwendung, wenn ein Hilfebedürftiger die Betriebskostenvorauszahlungen
nicht weitergeleitet, sondern zweckwidrig verbraucht hat
Der erkennende Senat hat die Regelung des § 22 Abs 1 S 4 SGB II bereits
in der Weise konkretisiert, dass es sich bei den auf der
Tatbestandsseite der Norm aufgeführten Rückzahlungen oder Guthaben bzw
Gutschriften um Einkommen iS des § 11 SGB II handelt.
Modifiziert werden durch die Regelung lediglich die in § 19 S 3 SGB II
(ebenfalls idF des Fortentwicklungsgesetzes) bestimmte Reihenfolge der
Berücksichtigung von Einkommen, der Zeitpunkt des Zuflusses als
Einkommen und - durch die ausdrückliche gesetzliche Zuordnung zu den
Aufwendungen für Unterkunft und Heizung - die Regeln des § 11 Abs 2 SGB
II (BSG Urteil vom 22.3.2012 - B 4 AS 139/11 R -).
Die vom Senat im Urteil vom 22.3.2012 - B 4 AS 139/11 R -
vorgenommene und ausführlich begründete Einordnung der von § 22 Abs 1 S 4
SGB II erfassten Guthaben bzw Gutschriften und Rückzahlungen als
Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II schließt es aus, auch bei einem
"fiktiv errechneten Guthaben" die Rechtswirkung einer Minderung der
Aufwendungen eintreten zu lassen.
Die Klägerin hat kein zu berücksichtigendes Einkommen erzielt. Es
handelt sich bei den einbehaltenen Beträgen insbesondere nicht um ein
Guthaben iS des § 22 Abs 1 S 4 SGB II, denn die fraglichen Beträge
wurden vom Vermieter nicht bei künftigen Mietzahlungen "gutgeschrieben"
(vgl zur Aufrechnung von Guthaben mit Mietschulden BSG Urteil vom
16.5.2012 - B 4 AS 132/11 R).
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2012&nr=12607&pos=5&anz=85
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Willi S
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