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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mi 15 Aug 2012 - 10:47

BSG,Urteil vom 16.05.2012,-B 4 AS 159/11 R -


§ 22 Abs 1 S 4 Halbs 1 SGB 2 a.F.(jetzt § 22 Abs. 3 SGB 2) findet keine
Anwendung, wenn ein Hilfebedürftiger die Betriebskostenvorauszahlungen
nicht weitergeleitet, sondern zweckwidrig verbraucht hat


Der erkennende Senat hat die Regelung des § 22 Abs 1 S 4 SGB II bereits
in der Weise konkretisiert, dass es sich bei den auf der
Tatbestandsseite der Norm aufgeführten Rückzahlungen oder Guthaben bzw
Gutschriften um Einkommen iS des § 11 SGB II handelt.


Modifiziert werden durch die Regelung lediglich die in § 19 S 3 SGB II
(ebenfalls idF des Fortentwicklungsgesetzes) bestimmte Reihenfolge der
Berücksichtigung von Einkommen, der Zeitpunkt des Zuflusses als
Einkommen und - durch die ausdrückliche gesetzliche Zuordnung zu den
Aufwendungen für Unterkunft und Heizung - die Regeln des § 11 Abs 2 SGB
II (BSG Urteil vom 22.3.2012 - B 4 AS 139/11 R -).


Die vom Senat im Urteil vom 22.3.2012 - B 4 AS 139/11 R -
vorgenommene und ausführlich begründete Einordnung der von § 22 Abs 1 S 4
SGB II erfassten Guthaben bzw Gutschriften und Rückzahlungen als
Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II schließt es aus, auch bei einem
"fiktiv errechneten Guthaben" die Rechtswirkung einer Minderung der
Aufwendungen eintreten zu lassen
.


Die Klägerin hat kein zu berücksichtigendes Einkommen erzielt. Es
handelt sich bei den einbehaltenen Beträgen insbesondere nicht um ein
Guthaben iS des § 22 Abs 1 S 4 SGB II, denn die fraglichen Beträge
wurden vom Vermieter nicht bei künftigen Mietzahlungen "gutgeschrieben"
(vgl zur Aufrechnung von Guthaben mit Mietschulden BSG Urteil vom
16.5.2012 - B 4 AS 132/11 R).


http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2012&nr=12607&pos=5&anz=85

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/08/keine-anwendbarkeit-des-22-abs-1-s-4.html

Willi S
Willi Schartema
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