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Teilerlass des BAföG-Darlehens bei Mindestausbildungszeit
Anmerkung zu:BVerwG 5. Senat, Urteil vom 30.06.2016 - 5 C 24/15 - Autor:Dr. Martin Fleuß, RiBVerwG
Leitsätze
1. Studierende haben auch dann Anspruch auf die Gewährung eines sogenannten großen Teilerlasses gemäß § 18b Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 BAföG, wenn sie ihr Studium innerhalb einer Mindestausbildungszeit abschließen, die sich im Wege der Auslegung aus den jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen ergibt.
2. Die Annahme einer Mindestausbildungszeit i.S.d. § 18b Abs. 5 Satz 1 BAföG hindert es nicht, wenn Studien- und Prüfungsleistungen, die außerhalb der konkreten Ausbildung absolviert oder erbracht wurden, auf das Studium angerechnet werden können, oder wenn die abschließende Prüfung im letzten Semester vor dem Ablauf der festgelegten Zeit begonnen und abgelegt wird.
3. Rechtsvorschrift i.S.v. § 18b Abs. 5 Satz 1 BAföG ist jede von einem autorisierten Normgeber auf Außenwirkung gegenüber den Auszubildenden gerichtete abstrakt-generelle Vorgabe, die diese als verbindlich ansehen müssen, um ihre Ausbildung erfolgreich bestreiten zu können. Art. 12 Abs. 1 GG gebietet keine Auslegung, die den Begriff der Rechtsvorschrift auf formelle Gesetze beschränkt.
Quelle: https://www.juris.de/jportal/portal/t/ud6/page/homerl.psml?nid=jpr-NLBV000014516&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2112/
Willi S
Leitsätze
1. Studierende haben auch dann Anspruch auf die Gewährung eines sogenannten großen Teilerlasses gemäß § 18b Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 BAföG, wenn sie ihr Studium innerhalb einer Mindestausbildungszeit abschließen, die sich im Wege der Auslegung aus den jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen ergibt.
2. Die Annahme einer Mindestausbildungszeit i.S.d. § 18b Abs. 5 Satz 1 BAföG hindert es nicht, wenn Studien- und Prüfungsleistungen, die außerhalb der konkreten Ausbildung absolviert oder erbracht wurden, auf das Studium angerechnet werden können, oder wenn die abschließende Prüfung im letzten Semester vor dem Ablauf der festgelegten Zeit begonnen und abgelegt wird.
3. Rechtsvorschrift i.S.v. § 18b Abs. 5 Satz 1 BAföG ist jede von einem autorisierten Normgeber auf Außenwirkung gegenüber den Auszubildenden gerichtete abstrakt-generelle Vorgabe, die diese als verbindlich ansehen müssen, um ihre Ausbildung erfolgreich bestreiten zu können. Art. 12 Abs. 1 GG gebietet keine Auslegung, die den Begriff der Rechtsvorschrift auf formelle Gesetze beschränkt.
Quelle: https://www.juris.de/jportal/portal/t/ud6/page/homerl.psml?nid=jpr-NLBV000014516&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
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Willi S
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