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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Zur Gewährung von Grundsicherungsleistungen als Zuschuss anstelle eines Darlehens bei Hausgrundstück. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 26.04.2018 - L 19 AS 671/14
Orientierungssatz ( Redakteur )
Leitsatz ( Redakteur )
1. Spätere Änderungen, die eine Verwertung erschweren oder einen geringeren bzw. höheren Ertrag bei der Verwertung des Vermögens zur Folge haben, also Einfluss auf den Wert des Vermögens nehmen, sind aber zu berücksichtigen.
2. Die Gewährung von Grundsicherungsleistungen in Darlehnsform muss ihr Ende finden, wenn das einsetzbare Vermögen wirtschaftlich verwertet ist oder wenn im Fall der dinglichen Sicherung des Rückzahlungsanspruchs die Belastungen den Verkehrswert erreicht haben. Denn der Leistungsberechtigte hat einen Rechtsanspruch auf Grundsicherungsleistungen in Form eines Zuschusses, wenn und soweit er kein Einkommen und kein Vermögen einzusetzen hat. Kein Vermögen hat aber auch derjenige, der sein Vermögen verwertet hat, und verwertet hat sein Vermögen in der Regel, wer sein Grundstück bis zur Höhe des Verkehrswertes belastet hat (BSG, Urteil vom 25.08.2011 - B 8 SO 19/10 R ).
3. Die zur Sicherung der Ansprüche des Beklagten auf das Gesamtgrundstück bestellte Grundschuld i.H.v. 21.000,00 Euro lastet auch auf der abtrennbaren Teilfläche. Damit stellt die dinglich gesicherte Forderung des Beklagten einen berücksichtigungsfähigen Absetzbetrag dar (BSG, Urteil vom 18.02.2010 - B 4 AS 28/09 R - und Beschluss vom 02.11.2011 - B 4 AS 154/11 B).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=201802&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2400/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
1. Spätere Änderungen, die eine Verwertung erschweren oder einen geringeren bzw. höheren Ertrag bei der Verwertung des Vermögens zur Folge haben, also Einfluss auf den Wert des Vermögens nehmen, sind aber zu berücksichtigen.
2. Die Gewährung von Grundsicherungsleistungen in Darlehnsform muss ihr Ende finden, wenn das einsetzbare Vermögen wirtschaftlich verwertet ist oder wenn im Fall der dinglichen Sicherung des Rückzahlungsanspruchs die Belastungen den Verkehrswert erreicht haben. Denn der Leistungsberechtigte hat einen Rechtsanspruch auf Grundsicherungsleistungen in Form eines Zuschusses, wenn und soweit er kein Einkommen und kein Vermögen einzusetzen hat. Kein Vermögen hat aber auch derjenige, der sein Vermögen verwertet hat, und verwertet hat sein Vermögen in der Regel, wer sein Grundstück bis zur Höhe des Verkehrswertes belastet hat (BSG, Urteil vom 25.08.2011 - B 8 SO 19/10 R ).
3. Die zur Sicherung der Ansprüche des Beklagten auf das Gesamtgrundstück bestellte Grundschuld i.H.v. 21.000,00 Euro lastet auch auf der abtrennbaren Teilfläche. Damit stellt die dinglich gesicherte Forderung des Beklagten einen berücksichtigungsfähigen Absetzbetrag dar (BSG, Urteil vom 18.02.2010 - B 4 AS 28/09 R - und Beschluss vom 02.11.2011 - B 4 AS 154/11 B).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=201802&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
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Willi S
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