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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Ein Kläger kann einen Absenkungsbescheid nach dem SGB II isoliert mit der Anfechtungsklage angreifen, wenn er seine Klage ausdrücklich hierauf beschränkt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der SGB II-Bewilligungsbescheid die Höhe sowohl den an sich zustehen EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Ein Kläger kann einen Absenkungsbescheid nach dem SGB II isoliert mit der Anfechtungsklage angreifen, wenn er seine Klage ausdrücklich hierauf beschränkt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der SGB II-Bewilligungsbescheid die Höhe sowohl den an sich zustehen EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Ein Kläger kann einen Absenkungsbescheid nach dem SGB II isoliert mit der Anfechtungsklage angreifen, wenn er seine Klage ausdrücklich hierauf beschränkt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der SGB II-Bewilligungsbescheid die Höhe sowohl den an sich zustehen EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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Ein Kläger kann einen Absenkungsbescheid nach dem SGB II isoliert mit der Anfechtungsklage angreifen, wenn er seine Klage ausdrücklich hierauf beschränkt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der SGB II-Bewilligungsbescheid die Höhe sowohl den an sich zustehen EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema

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Ein Kläger kann einen Absenkungsbescheid nach dem SGB II isoliert mit der Anfechtungsklage angreifen, wenn er seine Klage ausdrücklich hierauf beschränkt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der SGB II-Bewilligungsbescheid die Höhe sowohl den an sich zustehen

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Beitrag von Willi Schartema Mo 28 Nov 2016 - 9:00

Leistungsbetrag als auch den Absenkungsbetrag ausweist.
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil v. 23.06.2016 - L 5 AS 838/15 - B 4 AS 237/16 B 29.09.2016
Leitsatz ( Juris )


2. Es bedarf keiner Anhörung des Betroffenen vor Erlass des Absenkungsbescheids, wenn ihm zuvor keine höheren Leistungen bewilligt worden sind.

3. Auch in den Fällen des § 31 Abs 4 Nr 3 a SGB II aF (§ 31 Abs 2 Nr 3 SGB II nF) dauert die Absenkung drei Monate und nicht zwölf Wochen. Sie beginnt mit dem im Sperrzeitbescheid ausgewiesenen Datum.

4. Die Absenkung wirkt sich ggf erst von einem späteren Zeitpunkt an aus, soweit bis dahin aus anderen Gründen kein SGB II-Leistungsanspruch besteht (hier: fehlende Antragstellung). Einfluss auf das Ende des Absenkungszeitraums (drei Monate ab dem festgestellten Sperrzeitbeginn) hat dies jedoch nicht.

5. Der Sperrzeitbescheid der Agentur für Arbeit hat bei der Anwendung des § 31 Abs 4 Nr 3 a SGB II aF (§ 31 Abs 2 Nr 3 SGB II nF) Tatbestandswirkung.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=188796&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 Quelle:     http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2107/
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