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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Ein Kläger kann einen Absenkungsbescheid nach dem SGB II isoliert mit der Anfechtungsklage angreifen, wenn er seine Klage ausdrücklich hierauf beschränkt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der SGB II-Bewilligungsbescheid die Höhe sowohl den an sich zustehen
Leistungsbetrag als auch den Absenkungsbetrag ausweist.
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil v. 23.06.2016 - L 5 AS 838/15 - B 4 AS 237/16 B 29.09.2016
Leitsatz ( Juris )
2. Es bedarf keiner Anhörung des Betroffenen vor Erlass des Absenkungsbescheids, wenn ihm zuvor keine höheren Leistungen bewilligt worden sind.
3. Auch in den Fällen des § 31 Abs 4 Nr 3 a SGB II aF (§ 31 Abs 2 Nr 3 SGB II nF) dauert die Absenkung drei Monate und nicht zwölf Wochen. Sie beginnt mit dem im Sperrzeitbescheid ausgewiesenen Datum.
4. Die Absenkung wirkt sich ggf erst von einem späteren Zeitpunkt an aus, soweit bis dahin aus anderen Gründen kein SGB II-Leistungsanspruch besteht (hier: fehlende Antragstellung). Einfluss auf das Ende des Absenkungszeitraums (drei Monate ab dem festgestellten Sperrzeitbeginn) hat dies jedoch nicht.
5. Der Sperrzeitbescheid der Agentur für Arbeit hat bei der Anwendung des § 31 Abs 4 Nr 3 a SGB II aF (§ 31 Abs 2 Nr 3 SGB II nF) Tatbestandswirkung.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=188796&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2107/
Willi S
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil v. 23.06.2016 - L 5 AS 838/15 - B 4 AS 237/16 B 29.09.2016
Leitsatz ( Juris )
2. Es bedarf keiner Anhörung des Betroffenen vor Erlass des Absenkungsbescheids, wenn ihm zuvor keine höheren Leistungen bewilligt worden sind.
3. Auch in den Fällen des § 31 Abs 4 Nr 3 a SGB II aF (§ 31 Abs 2 Nr 3 SGB II nF) dauert die Absenkung drei Monate und nicht zwölf Wochen. Sie beginnt mit dem im Sperrzeitbescheid ausgewiesenen Datum.
4. Die Absenkung wirkt sich ggf erst von einem späteren Zeitpunkt an aus, soweit bis dahin aus anderen Gründen kein SGB II-Leistungsanspruch besteht (hier: fehlende Antragstellung). Einfluss auf das Ende des Absenkungszeitraums (drei Monate ab dem festgestellten Sperrzeitbeginn) hat dies jedoch nicht.
5. Der Sperrzeitbescheid der Agentur für Arbeit hat bei der Anwendung des § 31 Abs 4 Nr 3 a SGB II aF (§ 31 Abs 2 Nr 3 SGB II nF) Tatbestandswirkung.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=188796&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2107/
Willi S
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