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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Der Leistungsausschluss entsprechend § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ist zwar grundsätzlich zulässig, in dieser umfassenden Form aber europarechtswidrig. Dies gilt gerade dann, wenn eine bulgarische Staatsangehörige sich stets um einen Anschluss an den  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Beitrag von Willi Schartema Mo 13 Jul 2015 - 12:06

deutschen Arbeitsmarkt bemühte und hier auch eine – wenn auch nur geringfügige – Beschäftigung aufnahm.

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Juni 2015 (Az.: L 6 AS 2158/14 B ER):

Leitsätze Dr. Manfred Hammel




2. Die nach der Einweisung in eine Obdachlosenunterkunft fällig werdende Nutzungsentschädigung stellt zwar keinen Mietzins, aber ein Aufwand dar, der nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II übernahmefähig sein kann.
Anmerkung: ebenso LSG NRW, Beschluss vom 17.06.2015 - L 6 AS 833/15 B ER - rechtskräftig
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